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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Der Gesetzgeber listet in § 57 Abs 6 GewO 1994 jene Angaben explizit auf, die allesamt einer gesetzeskonformen Werbezusendung immanent sein müssen. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen diese Gesetzesstelle dar.Der Gesetzgeber listet in Paragraph 57, Absatz 6, GewO 1994 jene Angaben explizit auf, die allesamt einer gesetzeskonformen Werbezusendung immanent sein müssen. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen diese Gesetzesstelle dar.
Fehlen mehrere derartige Angaben, liegen damit aber nicht mehrere voneinander verschiedene Delikte vor, sondern weiterhin nur ein Delikt, sodass hier das Kumulationsprinzip nicht anwendbar ist.
Schlagworte
Mehrere Übertretungen, Kumulationsprinzip, gesetzeskonforme Angaben in einer WerbezusendungZuletzt aktualisiert am
08.07.2009