Entscheidungen zu § 46 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

9 Dokumente

Entscheidungen 1-9 von 9

TE OGH 1988/9/7 1Ob24/88

Entscheidungsgründe: Der Kläger war auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 24.5.1976, Zl.16.418/2/1976, des Konzessionsdekretes der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 11.12.1980, Zl.22.959/8/1980, und des Konzessionsdekretes der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 2.4.1981, Zl.18.820/2/1981, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf den Abschleppdienst mit insgesamt fünf Abschleppfahrzeugen, nach den §§ 3 bis 6 des Güterb... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 07.09.1988

RS OGH 1988/9/7 1Ob24/88

Norm: GewO 1973 §46GewO 1973 §360 Abs1GewO 1973 §367 Z10GBefG §5
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung dienen nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sie bezwecken nicht den Schutz wirtschaftlicher Interessen bereits bestehender Gewerbeunternehmer. Entscheidungstexte 1 Ob 24/88 Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 24/88 Veröff: SZ 61/189 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.09.1988

TE OGH 1985/10/15 4Ob363/85

Begründung: Die Klägerin ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte handelt unter anderem mit Orientteppichen. Sie veranstaltete in der Zeit von Mittwoch, dem 21.11.1984 bis Sonntag, dem 25.11.1984 in Tulln eine Teppichausstellung, die sie wie folgt ankündigte: 'Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir auf Grund vielseitiger Nachfrage eine Teppichausstellung in Tulln bei Wien veranstalten, um Ihnen unser reiches Sortiment erlesener Teppiche zu p... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.10.1985

RS OGH 1985/10/15 4Ob363/85

Norm: GewO 1973 §46
Rechtssatz: Nach den Materialien (395 BlgNr XIII GP 145) liegt, wenn die Merkmale des § 46 Abs 1 GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß § 50) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung IV. Entscheidungstexte 4 Ob 363/85 Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1985

RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85

Norm: GewO 1973 §46
Rechtssatz: Der Begriff der standortgebundenen Einrichtung ist, wie die obigen Ausführungen zeigen, weit auszulegen; er wird im Gesetz im wesentlichen nur in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Entscheidungstexte 4 Ob 312/85 Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 312/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.02.1985

RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85

Norm: GewO 1973 §46
Rechtssatz: Bei den standortgebundenen Einrichtungen, die für die Annahme einer weiteren Betriebsstätte ein wesentliches Merkmal sind, muß es sich nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung wie Betriebsstätten oder Geschäftslokale, über welche dieser verfügen kann, handeln. Entscheidungstexte 4 Ob 312/85 Entscheidungstext OGH 05.02.1985 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.02.1985

RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85

Norm: GewO 1973 §46
Rechtssatz: Wird von einem ständigen Vertreter eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes des Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wie die Entgegennahme von Bestellungen von gewerblichen Arbeiten, der Abschluß von Lieferungsvertägen oder die Annahme von Zahlungen, dann liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Hiebei ist als standortgebundene Einrichtung der Ort zu verstehen, an dem der Vertreter übliche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.02.1985

RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85

Norm: GewO 1973 §46GewO 1973 §208
Rechtssatz: Werden Buchungen für ein Risiko von Bundesbahnbediensteten auf Grund einer getroffenen Vereinbarung in den Dienststellen entgegengenommen und Reiseauskünfte dort erteilt, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des § 46 Abs 1 GewO vorgenommen worden wäre, liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem § 46 Abs 4 GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.02.1985

RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85

Norm: GewO 1973 §46
Rechtssatz: Entscheidend für die Beurteilung eines Betriebes als weitere Betriebsstätte ist das Gesamtbild, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hauptbetrieb und der weiteren Betriebsstätte darstellen. Unmaßgeblich ist es daher, gemessen am Gesamtbild, wenn etwa der ständige Vertreter als Entgelt nur eine Provision erhält, wenn das Ausmaß der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Bevollmächt... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.02.1985

Entscheidungen 1-9 von 9

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