RS OGH 1985/10/15 4Ob363/85

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Rechtssatz

Nach den Materialien (395 BlgNr XIII GP 145) liegt, wenn die Merkmale des § 46 Abs 1 GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß § 50) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung IV.Nach den Materialien (395 BlgNr römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 145) liegt, wenn die Merkmale des Paragraph 46, Absatz eins, GewO gegeben sind, eine weitere Betriebsstätte auch dann vor, wenn nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes (auch eine solche gemäß Paragraph 50,) in dem betreffenden Standort ausgeübt wird. Teppichausstellung römisch vier.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061388

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00363_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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