RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Rechtssatz

Werden Buchungen für ein Risiko von Bundesbahnbediensteten auf Grund einer getroffenen Vereinbarung in den Dienststellen entgegengenommen und Reiseauskünfte dort erteilt, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des § 46 Abs 1 GewO vorgenommen worden wäre, liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem § 46 Abs 4 GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht erteilt wurde, ist solche aus diesem Grund der Verstoß des Reisbüros gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Werden Buchungen für ein Risiko von Bundesbahnbediensteten auf Grund einer getroffenen Vereinbarung in den Dienststellen entgegengenommen und Reiseauskünfte dort erteilt, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GewO vorgenommen worden wäre, liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem Paragraph 46, Absatz 4, GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht erteilt wurde, ist solche aus diesem Grund der Verstoß des Reisbüros gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061363

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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