Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der erstbeklagten Partei, deren Komplementärin die zweitbeklagte Partei ist, als Hoteldirektor und gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt. Der Besitz des Befähigungsnachweises für die erforderlichen Gewerbeberechtigungen (Gastgewerbe und Betrieb des Hallenbades) war Voraussetzung für die Anstellung des Klägers. Am 16.Dezember 1987 wurde das Dienstverhältnis mit Wirkung vom 31.Dezember 1987 einvernehmlich aufgelöst, wobei die beklag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 B5GewO §39 Abs4GewO §39 Abs5 ABGB § 1041 heute ABGB § 1041 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Unabhängig von der Anzeige seines Ausscheidens an die Gewerbebehörde haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer ab Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegende... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39 Abs5 GewO 1973 §259 Abs1 GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988 GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §39 Abs5 GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988 GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/... mehr lesen...