RS OGH 1990/4/25 9ObA87/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ABGB §1041 B5
GewO §39 Abs4
GewO §39 Abs5

Rechtssatz

Unabhängig von der Anzeige seines Ausscheidens an die Gewerbebehörde haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer ab Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch gewerberechtlich nicht mehr. Übt der Gewerbeinhaber das Gewerbe ungeachtet des Ausscheidens des Geschäftsführers weiterhin aus, macht er sich einer Verwaltungsübertretung schuldig. Da durch die Unterlassung der Anzeige an die Gewerbebehörde weder die Rechtsposition des Gewerbeinhabers verbessert noch die des ausgeschiedenen Geschäftsführers beeinträchtigt wird, fehlt es an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 87/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 87/90
    Veröff: WBl 1990,340 = ecolex 1990,703 = RdW 1991,54 = SZ 63/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019825

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00087_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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