RS OGH 1990/4/25 4Ob117/77, 9ObA87/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1977
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §39 Abs5
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Diese Bestimmung (§ 39 Abs 5 GewO 1973) der Gewerbeordnung ist nur eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt nicht erst mit der vorgeschriebenen Anzeige an die Behörde, sondern mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer. Von diesem Zeitpunkt an haftet der "Geschäftsführer" auch gewerberechtlich nicht mehr, obgleich er noch als solcher gemeldet ist.Diese Bestimmung (Paragraph 39, Absatz 5, GewO 1973) der Gewerbeordnung ist nur eine Ordnungsvorschrift. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt nicht erst mit der vorgeschriebenen Anzeige an die Behörde, sondern mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer. Von diesem Zeitpunkt an haftet der "Geschäftsführer" auch gewerberechtlich nicht mehr, obgleich er noch als solcher gemeldet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061334

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0040OB00117_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten