Entscheidungen zu § 366 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Tirol 2009/01/20 2008/K5/0062-7

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.10.2008, Zl SG-178-2007, wurde Herrn H. T., folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:   ?Der Beschuldigte, H. T., geb XY hat es als Obmann und sohin als das verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ des Vereines ?A. I. K.? ZVR-Zahl XY, zu verantworten, dass durch den angeführten Verein in der Zeit vom 01.06.2006 bis 21.06.2007 vom Standort XY, aus dadurch gewerbsmäßig das Mietwagengewerbe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 20.01.2009

RS UVS Kärnten 2005/04/12 KUVS-2458-2460/5/2004

Rechtssatz: Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, G... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.04.2005

RS UVS Kärnten 2002/07/23 KUVS-K1-507-508/7/2002

Rechtssatz: Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Güterbeförderungsgesetzes und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zutreffenderweise - insbesondere aufgrund mangelnder Vorlage von Unterlagen, sohin mangelnder Mitwirkungspflicht - iSd § 345 Abs. 9 GewO der Firma A die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr untersagt. Gelingt es jedoch der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.07.2002

TE UVS Salzburg 2002/04/15 4/10274/6-2002th

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er übe seit mindestens 10.7.2001 bis zum 28.8.2001 das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe ?Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 127 Z 18 GewO 1994, das freie Gewerbe über Auskunfteien gemäß § 269 GewO sowie das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 127 Z 21 GewO dadurch gewerbsmäßig aus, dass er 1. unter der Internet-Adresse: www.b.de/members... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 15.04.2002

RS UVS Salzburg 2002/04/15 4/10274/6-2002th

Rechtssatz: Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO § 1, Randnummer 16, zitierte Judikatur). Eine Eintragung im Inte... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 15.04.2002

RS UVS Salzburg 2002/04/15 4/10274/6-2002th

Rechtssatz: Die Internet-Einschaltung (insb. die Bezeichnung ?Detektivunternehmen? und der konkrete Hinweis auf die Branche ?Bewachungsunternehmen?) der A-KG am Standort in B (in Österreich) war jedenfalls geeignet im Sinne des § 1 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass diese Gesellschaft Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes entfaltet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die angekündigte Tätigkeit damals auch tatsächlich vom angegebenen Standort ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 15.04.2002

RS UVS Kärnten 1998/03/26 KUVS-28/4/98

Rechtssatz: Um die Strafe des Verfalls verhängen zu können ist es Voraussetzung, zuvor die Tat- und Schuldfrage zu klären. Unternimmt die belangte Behörde keinen Versuch in dieser Richtung, so ist ihr Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch der Hinweis auf § 17 VStG geht ins Leere, weil dieser in Abs 1 und Abs 2 lediglich normiert, unter welchen Umständen, sofern die Verwaltungsvorschriften selbst nichts anderes bestimmen, Gegenstände für verfallen erklärt werden dürfen. Die Bestimmun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.03.1998

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