RS UVS Kärnten 2005/04/12 KUVS-2458-2460/5/2004

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Rechtssatz

Wird die Anzeige aus Ausübungsbeginnes des Versicherungsmaklergewerbes unterlassen, dieses Gewerbe jedoch ausgeübt ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein und überdies das Versicherungsagentengewerbe ausgeübt hat, obwohl am Firmenstempel die Gewerberegisternummer gefehlt hat, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gewerbe, Versicherungsmaklergewerbe, Versicherungsagentengewerbe, Ausübungsbeginnanzeige, Gewerbeberechtigung, Gewerberegisternummer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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