RS UVS Salzburg 2002/04/15 4/10274/6-2002th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2002
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Internet-Einschaltung (insb. die Bezeichnung ?Detektivunternehmen? und der konkrete Hinweis auf die Branche ?Bewachungsunternehmen?) der A-KG am Standort in B (in Österreich) war jedenfalls geeignet im Sinne des § 1 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass diese Gesellschaft Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes entfaltet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die angekündigte Tätigkeit damals auch tatsächlich vom angegebenen Standort entfaltet wurde, das bloße Anbieten reicht für eine Strafbarkeit aus. Aus der vorliegenden Internet-Einschaltung ergab sich auch mit keinem Wort, dass es sich bei der angebotenen gewerblichen Tätigkeit um eine im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit angebotene gewerbliche Tätigkeit von einem ausländischen Standort aus handelte. Die Einschaltung erweckte vielmehr den Eindruck, dass die A-KG von einem österreichischen Standort aus Tätigkeiten des bewilligungspflichtigen Sicherheitsgewerbes angeboten - es sich somit um eine rein inlandsbezogene Gewerbeausübung gehandelt - hat. Für die Ausübung des gebundenen Sicherheitsgewerbes von einem österreichischen Standort aus ist unbeschadet des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit die Erlangung einer Bewilligung durch die zuständige österreichische Gewerbebehörde erforderlich. Eine solche Bewilligung wurde durch die A-KG erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7.9.2001 erwirkt. Im vorgeworfenen Tatzeitraum (10.07.2001 bis 28.08.2001) hatte die A-KG noch keine Berechtigung zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes von einem Standort in Österreich und durfte sie daher die Gewerbeausübung von einem österreichischen Standort im Internet auch nicht anbieten.

Schlagworte
Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit im Internet; Für die Ausübung eines gebundenen Gewerbes von einem österreichischen Standort aus ist unbeschadet des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit die Erlangung einer Bewilligung durch die zuständige österreichische Gewerbebehörde erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten