Der Landeshauptmann von Steiermark erteilte mit Bescheid vom 13. Februar 1998 der Mitbeteiligten die gewerberechtliche Genehmigung für den Einbau einer Abwasseranlage sowie für den Betrieb der geänderten Anlagenteile bei der mit näher bezeichnetem Bescheid genehmigten Tankstelle mit Auflagen. Als Rechtsgrundlage werden die §§ 81 und 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, nicht aber Bestimmungen des WRG 1959, genannt. Die Auflage B1. lau... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §59 Abs1;GewO 1994 §356b Abs2 idF 1997/I/063;GewO 1994 §356b Abs6 Z7 idF 1997/I/063;GewO 1994 §74 Abs2 Z5;GewO 1994 §77 Abs1 idF 1997/I/115;
Rechtssatz: Der Landeshauptmann stützte den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich auf die §§ 81 und 77 GewO 1994, nicht aber auf Bestimmungen des WRG 1959. Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren im Sinne... mehr lesen...