RS Vwgh 2008/6/25 2004/04/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §356b Abs2 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs6 Z7 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §77 Abs1 idF 1997/I/115;

Rechtssatz

Der Landeshauptmann stützte den erstinstanzlichen Bescheid ausschließlich auf die §§ 81 und 77 GewO 1994, nicht aber auf Bestimmungen des WRG 1959. Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren im Sinne des maßgeblichen § 356b Abs. 6 GewO 1994 liegt diesem Bescheid somit nicht zu Grunde. Zur Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid war daher nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 356b Abs. 6 letzter Satz GewO 1994) zuständig, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Daher hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Berufungsbehörde im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren im Ergebnis zu Recht eine Auflage (die der wirksamen Fernhaltung von Niederschlagswässern vom Kanal des Beschwerdeführers diente) wieder behoben, weil für deren Vorschreibung in dem durchgeführten (gewerblichen Betriebsanlagen)Verfahren nach der GewO 1994 keine Grundlage vorhanden war (vgl. § 74 Abs. 2 Z. 5 iVm § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1994).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004040035.X01

Im RIS seit

08.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten