Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 24.03.2015 Norm: GewO 1994, §74GewO 1994, §75GewO 1994, §81GewO 1994; §353
Rechtssatz: Von einer Gefährdung des Eigentums kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleich... mehr lesen...