Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
24.03.2015Norm
GewO 1994, §74Rechtssatz
Von einer Gefährdung des Eigentums kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71). Solch ein Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwege auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.6.1991, 91/04/0004, 21.11.2001, 98/04/0075).
Schlagworte
Betriebsanlage; Baugrube; Bauausführung; Verkehr; Nachbar; Gefährdung des Eigentums;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4061Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015