RS Lvwg 2015/3/24 LVwG-AB-14-4061

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Norm

GewO 1994, §74
GewO 1994, §75
GewO 1994, §81
GewO 1994; §353

Rechtssatz

Von einer Gefährdung des Eigentums kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71). Solch ein Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwege auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.6.1991, 91/04/0004, 21.11.2001, 98/04/0075).

Schlagworte

Betriebsanlage; Baugrube; Bauausführung; Verkehr; Nachbar; Gefährdung des Eigentums;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4061

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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