Entscheidungen zu § 329 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1989/5/9 4Ob54/89

Entscheidungsgründe: Die Klägerin verfügt über Berechtigungen zur Ausübung des Gewerbes des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (§ 103 Abs 1 lit b Z 1 GewO 1973), des (allgemeinen) Handelsgewerbes (§ 103 lit b Z 25 GewO 1973) sowie des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede und Juweliere (§ 94 Z 25 GewO 1973) und übt diese Gewerbe unter anderem in Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, aus. In einer - nicht mit einem Hinweis auf das Geschäft der Klägerin versehenen - Auslage in der Passag... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.05.1989

TE OGH 1989/5/9 4Ob46/89

Entscheidungsgründe: Die Klägerin übt unter anderem die Gewerbe des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels sowie der Gold- und Silberschmiede aus. Der Beklagte ist Inhaber eines Goldschmiedeunternehmens. Die G*** M*** International reg.Gen.m.b.H. (kurz: G*** M***) führte auf dem Messegelände in Graz in der Zeit vom 6. Dezember bis 14. Dezember 1986 eine als "Messe" bezeichnete Verkaufsausstellung mit dem Titel "Geschenk und Handwerk" durch, an der sich ca. 140 Gewerbetreibende ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.05.1989

RS OGH 1989/5/9 4Ob46/89, 4Ob54/89

Norm: GewO 1973 §325GewO 1973 §329
Rechtssatz: Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi - Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten; aus § 329 GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt o... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1989

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