Index: 97 Öffentliches Auftragswesen50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: BVergG 2006 §129 Abs1 Z3 GewO 1994 §32 Abs1 Z1 BVergG 2006 § 129 gültig von 05.03.2010 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 129 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007 ... mehr lesen...
Mit dem am 02.11.2009 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung des Berufungswerbers zugestellten Straferkenntnis sprach die Bezirkshauptmannschaft Güssing wie folgt aus: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** KEG am Standort *** (Tatort) und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten Gesellschaft zu verantworten, dass seitens der genannten Gesellschaft das freie Gewerbe „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohn Beistellung eines Lenkers“ o... mehr lesen...
Index: 50/01
Norm: GewO 1994 §32 Abs1 Z10 GewO 1994 § 32 heute GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017 GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004 ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn S zur Last gelegt, dass er seit Oktober 2004 bis Dezember 2005 auf dem Standort H b G, I 1 -3, Kfz-Reparaturarbeiten durchgeführt und dadurch das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt habe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Für die Zeit bis 02.12.2005 sei er bereits rechtskräftig bestraft worden. Er habe dadurch die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes liegt nicht vor, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am betreffenden Standort eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Gebrauchtwägen besitzt, die der Wartung, Instandhaltung und Reparaturen etwa nach Parkschäden dienenden Tätigkeiten lediglich an Gebrauchtwägen vornimmt, die sich (bereits) im Eigentum der von ihm vertretenen Gesellschaft befinden. Dass der Geschäftsführer solche Tätigkeiten auc... mehr lesen...