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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3Rechtssatz
Auch wenn es sich bei den in der Ausschreibung genannten Installationsarbeiten zum einen um unwesentliche Teile des Auftrages handelt und – wie die Antragstellerin weiters hinweist - zum anderen darüber hinaus die Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung aufgrund ihres Baumeistergewerbes berechtigt ist derartige Installationsarbeiten durchzuführen, welche ihre Arbeiten entsprechend ergänzen, so ist festzuhalten, dass in den Ausschreibungsunterlagen, ausdrücklich das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das Wasserleitungsinstallationsgewerbe gefordert ist und sind überdies in der Ausschreibung 200 Regiestunden (Pos. xxx des Leistungsverzeichnisses) für einen Monteur im Installationsbereich ausgeschrieben.Auch wenn es sich bei den in der Ausschreibung genannten Installationsarbeiten zum einen um unwesentliche Teile des Auftrages handelt und – wie die Antragstellerin weiters hinweist - zum anderen darüber hinaus die Antragstellerin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung aufgrund ihres Baumeistergewerbes berechtigt ist derartige Installationsarbeiten durchzuführen, welche ihre Arbeiten entsprechend ergänzen, so ist festzuhalten, dass in den Ausschreibungsunterlagen, ausdrücklich das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das Wasserleitungsinstallationsgewerbe gefordert ist und sind überdies in der Ausschreibung 200 Regiestunden (Pos. xxx des Leistungsverzeichnisses) für einen Monteur im Installationsbereich ausgeschrieben.
Da die Antragstellerin über eine Gewerbeberechtigung für das Installationsgewerbe nicht verfügt, ist es somit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob es sich bei den gegenständlichen Arbeiten – wie von ihr ausgeführt – (dieses Vorbringen wird von der Antragsgegnerin bestritten) um unwesentliche Teile des Auftrages handelt bzw. diese auch allenfalls durch die entsprechende Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe durchgeführt werden hätten können. Der Antragstellerin fehlt die Befugnis zur Durchführung von Installationsarbeiten entsprechend den Ausschreibungsunterlagen, weshalb ihr Angebot zu Recht auszuscheiden war.
Schlagworte
Angebotsausscheidung, Ausschreibungsunterlagen, Technische Leistungsfähigkeit, Unwesentliche Auftragsteile, Wesentliche Auftragsteile, Leistungsverzeichnis, Installationsarbeiten, GewerbeberechtigungZuletzt aktualisiert am
16.11.2012