RS Uvs 2011/7/25 KUVS-1191/9/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2011
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z3
GewO 1994 §32 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Auch wenn es sich bei den in der Ausschreibung genannten Installationsarbeiten zum einen um unwesentliche Teile des Auftrages handelt und – wie die Antragstellerin weiters hinweist - zum anderen darüber hinaus die Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung aufgrund ihres Baumeistergewerbes berechtigt ist derartige Installationsarbeiten durchzuführen, welche ihre Arbeiten entsprechend ergänzen, so ist festzuhalten, dass in den Ausschreibungsunterlagen, ausdrücklich das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das Wasserleitungsinstallationsgewerbe gefordert ist und sind überdies in der Ausschreibung 200 Regiestunden (Pos. xxx des Leistungsverzeichnisses) für einen Monteur im Installationsbereich ausgeschrieben.Auch wenn es sich bei den in der Ausschreibung genannten Installationsarbeiten zum einen um unwesentliche Teile des Auftrages handelt und – wie die Antragstellerin weiters hinweist - zum anderen darüber hinaus die Antragstellerin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung aufgrund ihres Baumeistergewerbes berechtigt ist derartige Installationsarbeiten durchzuführen, welche ihre Arbeiten entsprechend ergänzen, so ist festzuhalten, dass in den Ausschreibungsunterlagen, ausdrücklich das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung für das Wasserleitungsinstallationsgewerbe gefordert ist und sind überdies in der Ausschreibung 200 Regiestunden (Pos. xxx des Leistungsverzeichnisses) für einen Monteur im Installationsbereich ausgeschrieben.

Da die Antragstellerin über eine Gewerbeberechtigung für das Installationsgewerbe nicht verfügt, ist es somit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob es sich bei den gegenständlichen Arbeiten – wie von ihr ausgeführt – (dieses Vorbringen wird von der Antragsgegnerin bestritten) um unwesentliche Teile des Auftrages handelt bzw. diese auch allenfalls durch die entsprechende Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe durchgeführt werden hätten können. Der Antragstellerin fehlt die Befugnis zur Durchführung von Installationsarbeiten entsprechend den Ausschreibungsunterlagen, weshalb ihr Angebot zu Recht auszuscheiden war.

Schlagworte

Angebotsausscheidung, Ausschreibungsunterlagen, Technische Leistungsfähigkeit, Unwesentliche Auftragsteile, Wesentliche Auftragsteile, Leistungsverzeichnis, Installationsarbeiten, Gewerbeberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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