Entscheidungen zu § 28 Abs. 5 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 96/04/0049

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem auf Grund einer Berufung der Fachvertretung der Zahntechniker in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Kärnten im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der bis 31. Dezember 1996 befristeten Nachsicht von... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.03.1996

RS Vwgh 1996/3/19 96/04/0049

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §28 Abs1 Z2;GewO 1994 §28 Abs5;
Rechtssatz: Bei Anwendung des § 28 Abs 5 GewO 1994 hat die Behörde eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996040049.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.03.1996

RS Vwgh 1996/3/19 96/04/0049

Index: 50/01 Gewerbeordnung82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: DentG §3;GewO 1994 §2 Abs1 Z11;GewO 1994 §28 Abs1 Z2;GewO 1994 §28 Abs5;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Nachsicht nach § 28 Abs 5 GewO 1994 ist, daß ein Betrieb vorhanden ist, für den ursprünglich eine Gewerbeberechtigung bestanden hat (hier: die den Dentisten auf Grund des § 3 DentG zustehende Berechtigung ist k... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.03.1996

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