RS Vwgh 1996/3/19 96/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
GewO 1994 §28 Abs5;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 28 Abs 5 GewO 1994 hat die Behörde eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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