RS Vwgh 1996/3/19 96/04/0049

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

DentG §3;
GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
GewO 1994 §28 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung einer befristeten Nachsicht nach § 28 Abs 5 GewO 1994 ist, daß ein Betrieb vorhanden ist, für den ursprünglich eine Gewerbeberechtigung bestanden hat (hier: die den Dentisten auf Grund des § 3 DentG zustehende Berechtigung ist keine Gewerbeberechtigung iSd § 28 Abs 5 GewO 1994). Die Fortführung des Betriebes eines Dentisten erlaubt daher nicht die befristete Nachsicht des Befähigungsnachweises für das Zahntechnikerhandwerk.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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