Entscheidungen zu § 22 GewO 1994

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1999/9/29 9ObA164/99d

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Entscheidung | OGH | 29.09.1999

TE OGH 1986/9/16 14Ob144/86

Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 26.3.1980 bis zu seiner Entlassung am 29.8.1983 bei der beklagten Partei als Blitzschutzmonteur beschäftigt. Geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Partei war bis 1.11.1982 Reinhard W***. An diesem Tag übernahmen die Ehegatten Reinhard und Monika R*** das Unternehmen. Reinhard R*** war bis Jänner 1985 handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.09.1986

RS OGH 1986/9/16 14Ob144/86, 9ObA164/99d, 9ObA270/99t

Norm: AngG §27 Z4 E4fGewO 1859 §22 litf
Rechtssatz: Befindet sich der Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand und läßt er sich in diesem zu einer Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber hinreißen, kann dies entschuldbar sein. (Hier: beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, das Büro vor Abgabe einer Erklärung über das Weiterbestehen seines Dienstverhältnisses zu verlassen.) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.09.1986

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