Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith, sowie die Beisitzer Dr.Robert Müller und Dr.Gerald Mezricky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter T***, Arbeiter, Dornbirn, Weizeneggerstaße 5, vertreten durch Dr.Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei F*** Blitzschutz Gesellschaft mbH in Dornbirn, Grändelweg 6, vertreten durch Dr.Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 38.810,90 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27.Mai 1986, GZ. Cga 16/86-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 1.März 1986, GZ. Cr 43/84-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 257,25 USt.) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 26.3.1980 bis zu seiner Entlassung am 29.8.1983 bei der beklagten Partei als Blitzschutzmonteur beschäftigt. Geschäftsführender Gesellschafter der beklagten Partei war bis 1.11.1982 Reinhard W***. An diesem Tag übernahmen die Ehegatten Reinhard und Monika R*** das Unternehmen. Reinhard R*** war bis Jänner 1985 handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Partei.
Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt von der beklagten Partei zuletzt folgende der Höhe nach außer Streit stehende Beträge:
1983 S 5.769,50
2.) restliches Weihnachtsgeld S 4.262,50
3.) restliche Urlaubsentschädigung S 3.979,60
4.) Abfertigung S 23.949,30
sowie eine der Höhe nach strittige
5.) "Überzeitprämie" von S 850,00
zusammen S 38.810,90 sA.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 82 lit f zweiter Fall GewO 1859 - die Bestimmung wurde durch § 376 Z 47 GewO 1973 aufrechterhalten - kann ein "Hilfsarbeiter" vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er seine Pflichten beharrlich vernachlässigt.Gemäß Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO 1859 - die Bestimmung wurde durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 aufrechterhalten - kann ein "Hilfsarbeiter" vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er seine Pflichten beharrlich vernachlässigt.
Darunter ist die Nichterfüllung der den Dienstnehmer aus dem
Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz
treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Pflichten zu
verstehen. Dazu gehört auch die Nichtbefolgung einer durch den
Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes
gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers (Kuderna,
Entlassungsrecht 71; Arb.10.222 ua). Eine solche Anordnung kann sich
auch auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstrecken,
nicht jedoch auf dessen Privatsphäre (Kuderna aaO 71 f).
Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat den Kläger am
25.8.1983 - wie es die Revisionswerberin in der Berufung selbst
ausdrückte - "zwangsbeurlaubt" und dies mit der unklaren
Aufforderung verbunden, "der Kläger möge sein Verhalten überdenken", Reinhad R*** werde ihn am 29.8.1983 vormittags anrufen, um zu klären, ob eine Weiterbeschäftigung bei der beklagten Partei in Frage komme. Dem Kläger war damit eine mögliche Auflösung seines Dienstverhältnisses angekündigt worden, so daß er, als er auch noch einen bisher nicht bei der beklagten Partei Beschäftigten in einem Firmenbus mitfahren sah, in begreiflicher Sorge über das Weiterbestehen seines Arbeitsverhältnisses geriet. Was der Kläger während des "Zwangsurlaubs" hätte tun sollen, um die beklagte Partei umzustimmen, blieb unklar. Die beklagte Partei hat nicht vorgebracht, welchem Zweck die Überlegungsfrist, die sie sich vorbehalten hatte, dienen sollte; sie behauptete insbesondere nicht, die Aufforderung an den Kläger, "sein Verhalten zu überdenken", mit dem Verlangen nach einer Entschuldigung (etwa weil sich der Kläger sowie andere Arbeitnehmer über die Anordnungen des Geschäftsführers lustig gemacht hatte) verbunden zu haben. Unmittelbarer Anlaß der "Zwangsbeurlaubung" waren nach dem Vorbringen der beklagten Partei auch nicht die vom Kläger (und anderen Arbeitnehmern) schon bald nach der Betriebsübernahme durch die Ehegatten R*** geäußerten Zweifel über die fachliche Qualifikation des neuen Geschäftsführers der beklagten Partei (die, soweit sie sich nicht unmittelbar vor der "Zwangsbeurlaubung" ereignet hätten, nicht mehr als Entlassungsgrund geltend gemacht werden könnten), sondern das Drängen des Klägers am 24.8.1983 (und 25.8.1983), ihm die Juliprämie von S 1.000,-- auszuzahlen. Daß der Kläger dabei ehrverletzende Bemerkungen gemacht hätte, ist nicht erwiesen.
Wenn es auch grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers (bzw. des Arbeitnehmers) steht, den Zeitpunkt zu dem er die Auflösung des Vertrages erklären will, frei zu bestimmen, so kann sich in besonderen Fällen aus dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme doch die Verpflichtung ergeben, sich zu einer dem anderen Vertragspartner bereits angekündigten, aber in Schwebe gelassenen Vertragsauflösungsabsicht über dessen Aufforderung zu erklären. Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte den Kläger "zwangsbeurlaubt", hiebei Zweifel, ob er ihn weiterbeschäftigen werde, ausgesprochen und - nach seiner eigenen Parteiaussage - einen allenfalls als Ersatz für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitnehmer für den 29.8.1983 einberufen. In dieser Lage war der Kläger berechtigt, vom Geschäftsführer der beklagten Partei eine unverzügliche Erklärung darüber zu fordern, ob er ihn weiter zu beschäftigen gedenke oder nicht. Ein sachlicher Grund für die Aufrechterhaltung des vom Dienstgeber geschaffenen Schwebezustandes der "Zwangsbeurlaubung" bestand nicht.
Der Kläger durfte freilich den Anspruch, daß ihn die beklagte Partei nicht weiter im Unklaren lasse, nicht durch Mißachtung berechtigter Anordnungen des Dienstgebers durchzusetzen versuchen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei war nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - berechtigt, den Beklagten zum Verlassen des Büros aufzufordern, damit er die Arbeitseinteilung mit den anderen Arbeitnehmern ungestört durchführen könne. Die beharrliche Weigerung des Klägers, das Büro der beklagten Partei vor Abgabe einer Erklärung über das Weiterbestehen seines Dienstverhältnisses zu verlassen, ist aber entschuldbar, weil er damit nur einen ihm tatsächlich zustehenden Anspruch wenn auch mit unangemessenen, aber immerhin noch vertretbaren Mittel verfolgte und wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand war, in dem er sich zu einer Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber hinreißen ließ. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat an der Eskalation des Konfliktes mit dem Kläger selbst Anteil, weil er auf dessen Bitte, ihm mitzuteilen, ob er für die beklagte Partei weiterhin arbeiten könne, erwiderte, der Kläger solle nach Hause gehen und werde Bescheid bekommen. Es war dem Geschäftsführer zumutbar, sich entweder sofort zu äußern, oder doch dem Kläger einen ehestmöglichen persönlichen Besprechungstermin unter vier Augen (nach Durchführung der Arbeitseinteilung mit den übrigen Arbeitnehmern) anzubieten. Selbst wenn sich der Kläger unmittelbar vor seiner Zwangsbeurlaubung über den Geschäftsführer der beklagten Partei wegen mangelnder Fachkenntnisse lustig gemacht hätte, hätte sie unverzüglich die Entlassung des Klägers aussprechen oder mit der Aufforderung, sich zu entschuldigen, androhen müssen. Der Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung kann schon aus diesem Grund nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Zur Frage der entlassungsunabhängigen "Überzeitprämie" von S 850,-- wurde die Revision nicht ausgeführt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00144.86.0916.000Dokumentnummer
JJT_19860916_OGH0002_0140OB00144_8600000_000