RS OGH 1999/11/17 14Ob144/86, 9ObA164/99d, 9ObA270/99t

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

AngG §27 Z4 E4f
GewO 1859 §22 litf
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Befindet sich der Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand und läßt er sich in diesem zu einer Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber hinreißen, kann dies entschuldbar sein. (Hier: beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, das Büro vor Abgabe einer Erklärung über das Weiterbestehen seines Dienstverhältnisses zu verlassen.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Angestellte, Entschuldigungsgrund, Entschuldbarkeit, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Beharrlichkeit, Anordnung, Verweigerung, Anweisung, Weisung, Affekt, Gemütsbewegung, Arbeitsverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029921

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00144_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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