Entscheidungen zu § 19 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2003/09/09 KUVS-K1-1423/5/2003

Rechtssatz: Die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises ist dann zu erteilen, wenn sowohl nach dem Bildungsgang als auch nach der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Radio- und Fernsehmechanikers ? also einer mit der angestrebten Gewerbeberechtigung in keiner Weis... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.09.2003

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