RS UVS Kärnten 2003/09/09 KUVS-K1-1423/5/2003

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Rechtssatz

Die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises ist dann zu erteilen,

wenn sowohl nach dem Bildungsgang als auch nach der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt.

Abgesehen davon, dass der Berufungswerber die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Radio- und Fernsehmechanikers ? also einer mit der angestrebten

Gewerbeberechtigung in keiner Weise artverwandten Tätigkeit - vorliegend die Ausübung eines Taxigewerbes ? abgelegt hat, weist zufolge der ständigen

höchstgerichtlichen Judikatur nicht einmal die mit Erfolg abgelegte

Lehrabschlussprüfung in der Sparte der angestrebten Gewerbeausübung die volle

Befähigung nach, weil die Lehrabschlussprüfung nur eine Vorstufe dieser Befähigung

darstellt. Zu § 28 Abs. 1 Ziffer 2 ist festzuhalten, dass von einer hinreichenden

tatsächlichen Befähigung nur dann gesprochen werden kann, wenn aufgrund der

vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses

des über sein Vorbringen durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme

gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen

verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können,

welche in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden.

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbeberechtigung, Befähigung, Gewerbebefähigung, Nachsicht von der Gewerbebefähigung, Taxigewerbe, Lehrabschlussprüfung, Mitwirkungspflicht, Erfahrungen, Gewerbeausübung, Kenntnisse, Befolgungsnachweis, Leistungsnachweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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