Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Manfred Böhler über die Beschwerde des M R, L, vertreten durch Nagel Bitriol, Rechtsanwälte, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.2016, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgeset... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 13.04.2017 Norm: GewO 1994 §19GewO 1994 §340 Abs1GewO 1994 §94 Z42GewO 1994 §109 Abs3
Rechtssatz: Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren, nicht erbracht hat. Einerseits entsprach der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs nicht dem in der... mehr lesen...
Zahl: LVwG-414-11/2016-R5 Bregenz, am 18.10.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des G B, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Steurer, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2016, betreffend Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.10.2016 Norm: GewO 1994 §94 Z74 GewO 1994 §340 Abs3 GewO 1994 §19 UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs1 GewO 1994 § 94 heute GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017 GewO 1994 § 94 gültig... mehr lesen...