Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.10.2016Norm
GewO 1994 §94 Z74Rechtssatz
Eine schon mehr als zehn Jahre erfolgreich betriebene gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Vermittler von Finanzdienstleistungen sowie eine Geschäftsführertätigkeit in Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand „der Kauf, der Verkauf und die Verwaltung von Immobilien sowie die Beteiligung an gleichartigen oder diese Tätigkeit unterstützenden Gesellschaften“ ist, stellen kein Äquivalent zu den in der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Nachweisen dar.
Schlagworte
Gewerberecht, Befähigungsnachweis Unternehmensberatung, Geschäftsführertätigkeit, Versicherungsvermittlung, Vermittlung von Finanzdienstleistungen, kein ÄquivalentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.414.11.2016.R5Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016