RS Lvwg 2017/4/13 LVwG-414-16/2016-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2017

Norm

GewO 1994 §19
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §94 Z42
GewO 1994 §109 Abs3

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren, nicht erbracht hat. Einerseits entsprach der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs nicht dem in der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) angeführten Lehrgang. Andererseits handelt es sich bei jener Person, die für den Beschwerdeführer aufgrund einer Arbeitsprobe und eines Fachgespräches ein positives Gutachten erstellte, nicht um einen Arzt.

Schlagworte

individueller Befähigungsnachweis, Tätowierer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.414.16.2016.R3

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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