Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 1996 der Berufung des Beschwerdeführers, eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. November 1995, mit dem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes "Zahntechniker gemäß § 94 lit. ... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 1996 der Berufung des Beschwerdeführers, eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. November 1995, mit dem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes "Zahntechniker gemäß § 94 lit. ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §16 Abs1;GewO 1994 §18 Abs1 Z3;GewO 1994 §94 litf Z69;
Rechtssatz: Die Studienrichtung Medizin einschließlich der Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde ist KEINE dem Zahntechnikerhandwerk entsprechende Studienrichtung, durch deren erfolgreichen Abschluß die für den Nachweis der Befähigung zum Zahntechnikerhandwerk erstgenannte Vorau... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §16 Abs1;GewO 1994 §18 Abs1 Z3;GewO 1994 §94 litf Z69;
Rechtssatz: Die Studienrichtung Medizin einschließlich der Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde ist KEINE dem Zahntechnikerhandwerk entsprechende Studienrichtung, durch deren erfolgreichen Abschluß die für den Nachweis der Befähigung zum Zahntechnikerhandwerk erstgenannte Vorau... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 340 Abs. 1 und 7 GewO 1973 fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Friseur- und Perückenmachergewerbes nach § 94 Z. 18 GewO 1973 im näher bezeichneten Standort nicht vorlägen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde daher gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 untersagt. Zur Begründung: heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer habe hinsichtlic... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §18 Abs1;GewO 1973 §339 Abs3 Z2;GewO 1973 §340 Abs1;GewO 1973 §340 Abs7;GewO 1973 §350 Abs5;GewO 1973 §350 Abs6;
Rechtssatz: Zur Beurteilung und Festlegung des Ergebnisses einer Meisterprüfung ist zweifellos allein die Prüfungskommission (gem § 351 oder § 352 GewO 1973) berufen. Der Bezirksverwaltungsbehörde bzw dem Landeshauptmann hingegen obliegt es lediglich, zu prüfe... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §18 Abs1;GewO 1973 §339 Abs3 Z2;GewO 1973 §340 Abs1;GewO 1973 §340 Abs7;GewO 1973 §350 Abs5;GewO 1973 §350 Abs6;
Rechtssatz: Gesetzliche Voraussetzung iSd § 340 Abs 1 GewO 1973 ist unter anderem "das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung" - und nicht etwa ganz allgemein die tatsächliche Befähigung - oder das Vorliegen eines Nachsichtsbescheides iSd § 28 G... mehr lesen...