Entscheidungen zu § 172 Abs. 3 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2005/06/0292

Der Beschwerdeführer, ein Unternehmensberater, ist persönlich haftender Gesellschafter der B KEG (kurz: KEG), welche am Standort M zur Ausübung des Gewerbes "Unternehmensberatung (Unternehmensorganisation)" berechtigt ist. Im Beschwerdefall geht es um ein Schreiben dieser KEG vom 9. Jänner 2003: dieses ist auf einem Briefpapier mit dem "Kopf: " der KEG verfasst; es folgt die Datierung, dann der
Betreff: "außergerichtlicher Ausgleich" (mit dem Namen und der Anschrift der betroffenen Perso... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.05.2006

RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0292

Index: 27/01 Rechtsanwälte50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §136 Abs3 idF 2002/I/111;GewO 1994 §172 Abs3 idF 1997/I/061;GewO 1994 §172 Abs4 idF 1997/I/010;RAO 1868 §57 Abs2 idF 2001/I/098;RAO 1868 §8 Abs1;RAO 1868 §8 Abs2;RAO 1868 §8 Abs3;
Rechtssatz: Die dem Beschwerdeführer (Unternehmensberater) vorgeworfene Tätigkeit (in der Art eines "Ausgleichsvermittlers") ist vom Umfang seiner Gewerbeberechtigung nicht (... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.05.2006

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