TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2005/06/0292

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §136 Abs3 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §172 Abs3 idF 1997/I/061;
GewO 1994 §172 Abs4 idF 1997/I/010;
RAO 1868 §57 Abs2 idF 2001/I/098;
RAO 1868 §8 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwRallg;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des C B in E, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. September 2005, Zl. Senat-MD-05-0023, betreffend Übertretung des § 57 RAO (weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des C B in E, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. September 2005, Zl. Senat-MD-05-0023, betreffend Übertretung des Paragraph 57, RAO (weitere Partei gemäß Paragraph 21, VwGG: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Unternehmensberater, ist persönlich haftender Gesellschafter der B KEG (kurz: KEG), welche am Standort M zur Ausübung des Gewerbes "Unternehmensberatung (Unternehmensorganisation)" berechtigt ist. Im Beschwerdefall geht es um ein Schreiben dieser KEG vom 9. Jänner 2003: dieses ist auf einem Briefpapier mit dem "Kopf" der KEG verfasst; es folgt die Datierung, dann der Betreff "außergerichtlicher Ausgleich" (mit dem Namen und der Anschrift der betroffenen Person). Sodann heißt es:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Namens und Auftrags unseres Klienten treten wir an Sie mit dem Ersuchen heran, den bei Ihnen aushaftenden Saldo im Rahmen einer außergerichtlichen Vereinbarung zu vergleichen.

Die Gesamtverbindlichkeiten unseres Klienten belaufen sich auf ca. EUR (es folgt ein Betrag).

Der offene Saldo der Firma (die Bezeichnung ist in der in den Akten befindlichen Telekopie des Schreibens getilgt) beträgt nach unseren Aufzeichnungen EUR (der Betrag wurde unleserlich gemacht).

Im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleiches bieten wir den Gläubigern eine 7%-ige Quote an, zahlbar in 5 gleichen Teilraten a 1,4 %. Die erste Teilrate ist binnen 12 Monaten nach Zustimmung aller Gläubiger fällig und die weiteren 4 Raten jeweils bis 31.3.

der Folgejahre (2005-2008).

     Wir bitten um Zustimmung zu unserem Vorschlag und sehen Ihrer

geschätzten Stellungnahme entgegen.

     Mit freundlichen Grüßen

     (Es folgt ein Rundstempel, in dem der Name des

Beschwerdeführers aufscheint, und eine Unterschrift; am Fuß der Seite sind - gedruckt - verschiedene Bankverbindungen angeführt)."

Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 zeigte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Mödling (kurz: BH) diesen Sachverhalt zwecks Prüfung der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz an.

Nach verschiedenen Verfolgungsschritten forderte die BH den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 9. September 2003 zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführer nahm am 19. September 2003 Akteneinsicht und brachte sodann, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine schriftliche Rechtfertigung (vom 6. Oktober 2003) ein. Darin führte er aus, die vorgeworfene Tätigkeit sei vom Umfang seiner Gewerbeberechtigung jedenfalls gedeckt. Die für seinen Klienten verfasste Korrespondenz enthalte weder rechtliche Erörterungen noch diene sie der Vorbereitung eines Gerichtsprozesses. Sie stehe vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner unternehmensberaterischen Tätigkeit und sei daher von seiner Gewerbeberechtigung gemäß § 172 Abs. 3 GewO 1994 gedeckt. Als solche wiederum bleibe sie gemäß § 8 Abs. 3 RAO unberührt. Die bis zum Sommer 2002 insbesondere in der Frage der Befugnis der Vertretung durch Unternehmensberater unklare Rechtslage habe durch die Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I Nr. 111, im (nunmehrigen) § 136 Abs. 3 eine Klarstellung erfahren (es folgt eine Wiedergabe dieser Bestimmung). Ausgehend von dieser Novelle komme daher auch das maßgeblich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer rechtsverbindlichen Note an den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie vom 11. April 2003 zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass nunmehr (seit Inkrafttreten dieser Novelle) Unternehmensberater mit Tätigkeiten aus dem eigentlichen Berufsumfang, der sich unter anderem aus dem Berufsbild der Unternehmensberater ableiten lasse, zur Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden berechtigt seien (als Beweis wird die Vorlage dieser Note angeboten). Schließlich ermangle es selbst für den Fall der von der Verwaltungsstrafbehörde angenommenen Verwirklichung des Tatbildes am subjektiven Tatbestand: so habe bereits der Oberste Gerichtshof (Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 145/01d) schon zu der "alten Rechtslage" vor der genannten Gewerberechtsnovelle ausgesprochen, dass einem Unternehmensberater bei Ausübung jener Tätigkeit, die exakt der hier inkriminierten entspreche, kein Vorwurf des bewusst sittenwidrigen bzw. gesetzwidrigen Handels zu machen sei, zumal dem Gesetz weder eine ausdrückliche Gesetzwidrigkeit noch eine ausdrückliche Erlaubtheit zu entnehmen sei; das "wohlgemerkt nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002". Schließlich sei der Beschwerdeführer auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Novelle, erst recht aber mit dem Inkrafttreten dieser Novelle selbstverständlich von der Berechtigung zur Berufsausübung auch im inkriminierten Umfang ausgegangen, die seines Erachtens auch im Einklang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Erwerbsfreiheit stehe.Nach verschiedenen Verfolgungsschritten forderte die BH den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 9. September 2003 zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführer nahm am 19. September 2003 Akteneinsicht und brachte sodann, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine schriftliche Rechtfertigung (vom 6. Oktober 2003) ein. Darin führte er aus, die vorgeworfene Tätigkeit sei vom Umfang seiner Gewerbeberechtigung jedenfalls gedeckt. Die für seinen Klienten verfasste Korrespondenz enthalte weder rechtliche Erörterungen noch diene sie der Vorbereitung eines Gerichtsprozesses. Sie stehe vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner unternehmensberaterischen Tätigkeit und sei daher von seiner Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 172, Absatz 3, GewO 1994 gedeckt. Als solche wiederum bleibe sie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, RAO unberührt. Die bis zum Sommer 2002 insbesondere in der Frage der Befugnis der Vertretung durch Unternehmensberater unklare Rechtslage habe durch die Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 111, im (nunmehrigen) Paragraph 136, Absatz 3, eine Klarstellung erfahren (es folgt eine Wiedergabe dieser Bestimmung). Ausgehend von dieser Novelle komme daher auch das maßgeblich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer rechtsverbindlichen Note an den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie vom 11. April 2003 zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass nunmehr (seit Inkrafttreten dieser Novelle) Unternehmensberater mit Tätigkeiten aus dem eigentlichen Berufsumfang, der sich unter anderem aus dem Berufsbild der Unternehmensberater ableiten lasse, zur Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden berechtigt seien (als Beweis wird die Vorlage dieser Note angeboten). Schließlich ermangle es selbst für den Fall der von der Verwaltungsstrafbehörde angenommenen Verwirklichung des Tatbildes am subjektiven Tatbestand: so habe bereits der Oberste Gerichtshof (Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 145/01d) schon zu der "alten Rechtslage" vor der genannten Gewerberechtsnovelle ausgesprochen, dass einem Unternehmensberater bei Ausübung jener Tätigkeit, die exakt der hier inkriminierten entspreche, kein Vorwurf des bewusst sittenwidrigen bzw. gesetzwidrigen Handels zu machen sei, zumal dem Gesetz weder eine ausdrückliche Gesetzwidrigkeit noch eine ausdrückliche Erlaubtheit zu entnehmen sei; das "wohlgemerkt nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002". Schließlich sei der Beschwerdeführer auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Novelle, erst recht aber mit dem Inkrafttreten dieser Novelle selbstverständlich von der Berechtigung zur Berufsausübung auch im inkriminierten Umfang ausgegangen, die seines Erachtens auch im Einklang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Erwerbsfreiheit stehe.

Hierauf legte die erstinstanzliche Behörde mit dem Straferkenntnis vom 21. Oktober 2003 dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der genannten KEG, welche an einem näher bezeichneten Standort zur Ausübung des Gewerbes "Unternehmensberatung (Unternehmensorganisation)" berechtigt sei, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 9. Jänner 2003 unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt habe, indem diese für einen näher bezeichneten Klienten (in dessen Namen und in dessen Auftrag) im Rahmen eines so bezeichneten "außergerichtlichen Ausgleichs" mit näher bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten ein Schreiben mit folgendem Inhalt verfasst habe, obwohl das gewerbsmäßige Verfassen von schriftlichen Anbringen in Angelegenheiten, in denen der Beschwerdeführer nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sei, verboten sei (es folgt eine auszugsweise Wiedergabe des Schreiben vom 9. Jänner 2003). Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO übertreten. Über ihn wurde gemäß § 57 Abs. 2 RAO eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt; weiters wurde er zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.Hierauf legte die erstinstanzliche Behörde mit dem Straferkenntnis vom 21. Oktober 2003 dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der genannten KEG, welche an einem näher bezeichneten Standort zur Ausübung des Gewerbes "Unternehmensberatung (Unternehmensorganisation)" berechtigt sei, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 9. Jänner 2003 unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt habe, indem diese für einen näher bezeichneten Klienten (in dessen Namen und in dessen Auftrag) im Rahmen eines so bezeichneten "außergerichtlichen Ausgleichs" mit näher bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten ein Schreiben mit folgendem Inhalt verfasst habe, obwohl das gewerbsmäßige Verfassen von schriftlichen Anbringen in Angelegenheiten, in denen der Beschwerdeführer nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sei, verboten sei (es folgt eine auszugsweise Wiedergabe des Schreiben vom 9. Jänner 2003). Der Beschwerdeführer habe hiedurch Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO übertreten. Über ihn wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 2, RAO eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt; weiters wurde er zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

Begründend führte die Behörde erster Instanz nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf verschiedene in den Verwaltungsstrafakten befindliche Stücke, nämlich auf die Anzeige der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, auf einen Gewerberechtsregisterauszug, auf ergänzende Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer vom 3. April und 29. August 2002, auf das Schreiben vom 9. Jänner 2003, auf einen Auszug aus dem Protokoll der Gewerbereferententagung 2000, auf ein "Berufsbild der Unternehmensberater Ausgabe 2002" vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie und auf einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. November 2002, dann auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen (darunter auch § 376 Z 34c Abs. 1 GewO 1994) aus, danach stehe in Verbindung mit den rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers "der im Spruch angeführte Sachverhalt mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest". Nach Hinweis auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen heißt es weiter, auf Grundlage der getroffenen Feststellungen sei der Tatbestand der genannten Übertretungsnorm in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zumindest fahrlässig gehandelt. Der objektive Tatbestand sei dadurch, dass seitens seines Unternehmens das fragliche Schreiben bei der Abwicklung eines außergerichtlichen Ausgleichs verfasst und gegenüber nichtamtlichen Dritten eine Vertretungshandlung gesetzt worden sei, somit eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, die den Rechtsanwälten vorbehalten sei, als erfüllt anzusehen. Auf Grund des "eindeutigen Wortlauts" der Bestimmung des § 136 Abs. 3 GewO ergebe sich, dass das Unternehmen auf Grund der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Vornahme dieser Vertretungshandlung nicht berechtigt gewesen sei. Das Gewerbe "Unternehmensberater einschließlich des Unternehmensorganisators" berechtige lediglich zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, nicht aber zur Vornahme der fraglichen Vertretungshandlungen gegenüber nichtamtlichen Dritten. Die gegenständliche Vertretungshandlung sei daher nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 8 Abs. 3 RAO iVm § 136 Abs. 3 GewO umfasst (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 145/01d). Das Unternehmen sei daher nicht zur Vornahme dieser Handlung berechtigt gewesen, weil damit in den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich eingegriffen worden sei.Begründend führte die Behörde erster Instanz nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf verschiedene in den Verwaltungsstrafakten befindliche Stücke, nämlich auf die Anzeige der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, auf einen Gewerberechtsregisterauszug, auf ergänzende Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer vom 3. April und 29. August 2002, auf das Schreiben vom 9. Jänner 2003, auf einen Auszug aus dem Protokoll der Gewerbereferententagung 2000, auf ein "Berufsbild der Unternehmensberater Ausgabe 2002" vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie und auf einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. November 2002, dann auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen (darunter auch Paragraph 376, Ziffer 34 c, Absatz eins, GewO 1994) aus, danach stehe in Verbindung mit den rechtfertigenden Angaben des Beschwerdeführers "der im Spruch angeführte Sachverhalt mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest". Nach Hinweis auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen heißt es weiter, auf Grundlage der getroffenen Feststellungen sei der Tatbestand der genannten Übertretungsnorm in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zumindest fahrlässig gehandelt. Der objektive Tatbestand sei dadurch, dass seitens seines Unternehmens das fragliche Schreiben bei der Abwicklung eines außergerichtlichen Ausgleichs verfasst und gegenüber nichtamtlichen Dritten eine Vertretungshandlung gesetzt worden sei, somit eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, die den Rechtsanwälten vorbehalten sei, als erfüllt anzusehen. Auf Grund des "eindeutigen Wortlauts" der Bestimmung des Paragraph 136, Absatz 3, GewO ergebe sich, dass das Unternehmen auf Grund der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Vornahme dieser Vertretungshandlung nicht berechtigt gewesen sei. Das Gewerbe "Unternehmensberater einschließlich des Unternehmensorganisators" berechtige lediglich zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, nicht aber zur Vornahme der fraglichen Vertretungshandlungen gegenüber nichtamtlichen Dritten. Die gegenständliche Vertretungshandlung sei daher nicht von den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 8, Absatz 3, RAO in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz 3, GewO umfasst (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 145/01d). Das Unternehmen sei daher nicht zur Vornahme dieser Handlung berechtigt gewesen, weil damit in den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeitsbereich eingegriffen worden sei.

Zur subjektiven Tatseite sei auf die Bestimmung des § 5 VStG zu verweisen, insbesondere auch darauf, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt erkennen hätte können bzw. auch müssen, dass eine Tätigkeit ausgeübt werde, die nicht von seiner Gewerbeberechtigung erfasst sei. Zumindest hätte er sich über den Berechtigungsumfang zu informieren gehabt. Da er dies nicht getan habe und auch sonst nicht glaubhaft habe machen können, dass ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sei von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen gewesen (es folgen Ausführungen zur Strafzumessung).Zur subjektiven Tatseite sei auf die Bestimmung des Paragraph 5, VStG zu verweisen, insbesondere auch darauf, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt erkennen hätte können bzw. auch müssen, dass eine Tätigkeit ausgeübt werde, die nicht von seiner Gewerbeberechtigung erfasst sei. Zumindest hätte er sich über den Berechtigungsumfang zu informieren gehabt. Da er dies nicht getan habe und auch sonst nicht glaubhaft habe machen können, dass ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sei von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen gewesen (es folgen Ausführungen zur Strafzumessung).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere ausführte, es treffe nicht zu, es sei geradezu aktenwidrig, dass er sich nicht über den Berechtigungsumfang seiner Gewerbeberechtigung informiert habe. Die erstinstanzliche Behörde übersehe hier offensichtlich seine Rechtfertigung vom 6. Oktober 2003, in welcher er ausgeführt habe, dass er ausgehend vom Rechtsstandpunkt seiner Interessensvertretung, bereits vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002 von der Berechtigung zur Berufsausübung im inkriminierten Umfang ausgegangen sei, und sich "anhand des Bundesgesetzblattes I/111 aus 2002" über die damit in Kraft getretene "Neuordnung der Rechtsordnung, insbesondere im § 136 Abs. 3 GewO" informiert habe. Ausgehend von dieser Novelle in Verbindung mit der von ihm auch zitierten Note des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. April 2003 sei er - auch weiterhin - der subjektiven Auffassung, dass ihm die fragliche Befugnis zukomme und er den vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt habe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere ausführte, es treffe nicht zu, es sei geradezu aktenwidrig, dass er sich nicht über den Berechtigungsumfang seiner Gewerbeberechtigung informiert habe. Die erstinstanzliche Behörde übersehe hier offensichtlich seine Rechtfertigung vom 6. Oktober 2003, in welcher er ausgeführt habe, dass er ausgehend vom Rechtsstandpunkt seiner Interessensvertretung, bereits vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002 von der Berechtigung zur Berufsausübung im inkriminierten Umfang ausgegangen sei, und sich "anhand des Bundesgesetzblattes I/111 aus 2002" über die damit in Kraft getretene "Neuordnung der Rechtsordnung, insbesondere im Paragraph 136, Absatz 3, GewO" informiert habe. Ausgehend von dieser Novelle in Verbindung mit der von ihm auch zitierten Note des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11. April 2003 sei er - auch weiterhin - der subjektiven Auffassung, dass ihm die fragliche Befugnis zukomme und er den vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt habe.

Abgesehen davon sei die vorgeworfene Vertretungshandlung sehr wohl vom Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 RAO umfasst. "Außenkontakte und Vertretungshandlungen" von Unternehmensberatern namens ihrer Auftraggeber überschritten nämlich so lange den Rahmen der Gewerbebefugnis nicht, als sie zur Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich seien (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 145/01d). Da die inkriminierten Handlungen, nämlich das Verfassen des fraglichen Schreibens im (übrigens unbestrittenen) Zusammenhang bzw. zur Erfüllung der von ihm berufstypisch zu erbringenden Leistungen erforderlich gewesen seien, überschritten diese Handlungen nicht den Umfang des § 136 Abs. 3 GewO.Abgesehen davon sei die vorgeworfene Vertretungshandlung sehr wohl vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, RAO umfasst. "Außenkontakte und Vertretungshandlungen" von Unternehmensberatern namens ihrer Auftraggeber überschritten nämlich so lange den Rahmen der Gewerbebefugnis nicht, als sie zur Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich seien (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 145/01d). Da die inkriminierten Handlungen, nämlich das Verfassen des fraglichen Schreibens im (übrigens unbestrittenen) Zusammenhang bzw. zur Erfüllung der von ihm berufstypisch zu erbringenden Leistungen erforderlich gewesen seien, überschritten diese Handlungen nicht den Umfang des Paragraph 136, Absatz 3, GewO.

Im Übrigen habe sogar der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung 4 Ob 145/01d ausgesprochen, dass einem Unternehmensberater bei Ausübung der Tätigkeit, die der hier inkriminierten entspreche, kein Vorwurf des bewusst sittenwidrigen bzw. gesetzwidrigen Handelns zu machen sei, zumal dem Gesetz weder eine ausdrückliche Gesetzwidrigkeit noch eine ausdrückliche Erlaubtheit zu entnehmen sei.

Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde in der Berufung ausdrücklich verzichtet.

Die belangte Behörde wies mit Berufungserkenntnis vom 3. August 2004 die Berufung als verspätet zurück.

Mit Bescheid der BH vom 8. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 5. September 2005) der Berufung keine Folge gegeben und das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und hat weiter den Beschwerdeführer auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, grundsätzlich sei auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung sei keineswegs "von seiner Gewerbeberechtigung nach § 136 Abs. 3 GewO umfasst", weshalb er sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 RAO berufen könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Rechtslage dahin interpretiert, dass er zur fraglichen Tätigkeit berechtigt gewesen wäre, stelle keinen Umstand dar, der geeignet sei, ein mangelndes Verschulden darzutun. Auch nach Auffassung der Berufungsbehörde liege sehr wohl fahrlässiges Verhalten vor. Insoweit er darauf hinweise, dass ihm kein Vorwurf des bewusst sittenwidrigen oder gesetzwidrigen Verhaltens zu machen sei, übersehe er dabei, dass hier fahrlässiges Verhalten ausreiche.Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, grundsätzlich sei auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung sei keineswegs "von seiner Gewerbeberechtigung nach Paragraph 136, Absatz 3, GewO umfasst", weshalb er sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, RAO berufen könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Rechtslage dahin interpretiert, dass er zur fraglichen Tätigkeit berechtigt gewesen wäre, stelle keinen Umstand dar, der geeignet sei, ein mangelndes Verschulden darzutun. Auch nach Auffassung der Berufungsbehörde liege sehr wohl fahrlässiges Verhalten vor. Insoweit er darauf hinweise, dass ihm kein Vorwurf des bewusst sittenwidrigen oder gesetzwidrigen Verhaltens zu machen sei, übersehe er dabei, dass hier fahrlässiges Verhalten ausreiche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 57 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet (§ 57 idF BGBl. I Nr. 98/2001): Paragraph 57, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet (Paragraph 57, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,):

  1. "(2)Absatz 2,Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden."

§ 8 RAO (dieser Paragraph idF BGBl. I Nr. 71/1999) lautet Paragraph 8, RAO (dieser Paragraph in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,) lautet

auszugsweise:

"Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8, (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

  1. (2)Absatz 2,Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.
  2. (3)Absatz 3,Jedenfalls unberührt bleiben auch Parteienvertretungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerkern fallen.
  3. (4)Absatz 4,..."

§ 51 Abs. 7 VStG lautet: Paragraph 51, Absatz 7, VStG lautet:

  1. "(7)Absatz 7,Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen."

    Im Beschwerdefall ist weiters die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 (Wiederverlautbarung), anzuwenden, die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, galt.Im Beschwerdefall ist weiters die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 (Wiederverlautbarung), anzuwenden, die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, galt.

§ 29 GewO 1994 lautet: Paragraph 29, GewO 1994 lautet:

"§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen." "§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen."

In § 94 leg. cit. sind die "reglementierten Gewerbe" aufgezählt; dazu gehört (Z. 74) das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation".In Paragraph 94, leg. cit. sind die "reglementierten Gewerbe" aufgezählt; dazu gehört (Ziffer 74,) das Gewerbe "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation".

§ 136 GewO 1994 lautet: Paragraph 136, GewO 1994 lautet:

"Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.Paragraph 136, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 94, Ziffer 74,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

  1. (2)Absatz 2,Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
  2. (3)Absatz 3,Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt."

§ 376 Z 34c GewO 1994 lautet: Paragraph 376, Ziffer 34 c, GewO 1994 lautet:

"34c. (Ausgleichsvermittler:)

  1. (1)Absatz eins,Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Abs. 2 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Absatz 2, genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 2 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Absatz 2, genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  5. (5)Absatz 5,Den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.Den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.
  6. (6)Absatz 6,Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz 5, besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.
  7. (7)Absatz 7,Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten."Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten."

    Die dem nunmehrigen § 136 entsprechende Bestimmung lautete in der Stammfassung der GewO 1994 (damals § 172; das Gewerbe "Unternehmesberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" war damals in § 124 GewO 1994 unter den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben genannt; die Ziffer wechselte in der Folge):Die dem nunmehrigen Paragraph 136, entsprechende Bestimmung lautete in der Stammfassung der GewO 1994 (damals Paragraph 172,; das Gewerbe "Unternehmesberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" war damals in Paragraph 124, GewO 1994 unter den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben genannt; die Ziffer wechselte in der Folge):

    "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

    § 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen.Paragraph 172, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 22,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen.

  8. (2)Absatz 2,Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes § 376 Z 9.Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes Paragraph 376, Ziffer 9,
  9. (3)Absatz 3,Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden."Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden."

    Mit der Novelle BGBl. Nr. 10/1997 wurde diesem § 172 folgender vierter Absatz angefügt:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, wurde diesem Paragraph 172, folgender vierter Absatz angefügt:

  10. "(4)Absatz 4,Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt."

    In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle (47 der Beilagen 20. GP, Seite 20, zu Art. I Z 27 - § 172 Abs. 4), heißt es lediglich: "Mit der beabsichtigten Maßnahme soll einem dringenden Erfordernis dieses Berufsstandes Rechnung getragen werden".In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle (47 der Beilagen 20. GP, Seite 20, zu Artikel römisch eins, Ziffer 27, - Paragraph 172, Absatz 4,), heißt es lediglich: "Mit der beabsichtigten Maßnahme soll einem dringenden Erfordernis dieses Berufsstandes Rechnung getragen werden".

    Mit der Novelle BGBl. Nr. 61/1997 wurde § 172 GewO 1994 wie folgt neu gefasst:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997, wurde Paragraph 172, GewO 1994 wie folgt neu gefasst:

    "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

    § 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.Paragraph 172, (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.

  11. (2)Absatz 2,Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins, ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.
  12. (3)Absatz 3,Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt."

    Mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002 wurde das gesamte II. Hauptstück der GewO neu gefasst (darunter auch der nunmehrige § 94); der bisherige § 172 wurde nun zum (oben wiedergegebenen)Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, wurde das gesamte römisch zwei. Hauptstück der GewO neu gefasst (darunter auch der nunmehrige Paragraph 94,); der bisherige Paragraph 172, wurde nun zum (oben wiedergegebenen)

§ 136.Paragraph 136,

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der nun angefochtene Bescheid nicht innerhalb der 15 Monatsfrist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen worden sei, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten sei.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der nun angefochtene Bescheid nicht innerhalb der 15 Monatsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erlassen worden sei, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten sei.

Diese Auffassung trifft nicht zu: Dieses Außerkrafttreten des Straferkenntnisses von Gesetzes wegen kommt nur

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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