Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/04/0019

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis im Gewerbe der Immobilienmakler und im Gewerbe der Immobilienverwalter gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 abgelehnt. Zur Begründung: führte der Bundesminister aus, im vorliegenden Fall behaupte der Beschwerdeführer das Vorliegen der vollen Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.05.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/04/0019

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis im Gewerbe der Immobilienmakler und im Gewerbe der Immobilienverwalter gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 abgelehnt. Zur Begründung: führte der Bundesminister aus, im vorliegenden Fall behaupte der Beschwerdeführer das Vorliegen der vollen Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.05.1997

RS Vwgh 1997/5/27 97/04/0019

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §17 Abs1 Z1;GewO 1994 §28 Abs1;
Rechtssatz: Fordert eine Befähigungsnachweisvorschrift Fähigkeiten und Kenntnisse, die in einer praktischen Tätigkeit erworben wurden, so können diese nicht durch eine theoretische Ausbildung ersetzt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997040019.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.05.1997

RS Vwgh 1997/5/27 97/04/0019

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §17 Abs1 Z1;GewO 1994 §28 Abs1;
Rechtssatz: Fordert eine Befähigungsnachweisvorschrift Fähigkeiten und Kenntnisse, die in einer praktischen Tätigkeit erworben wurden, so können diese nicht durch eine theoretische Ausbildung ersetzt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997040019.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.05.1997

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