Entscheidungen zu § 16 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

1 Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 16. April 2018 dem Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG die ihm ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. 2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und behob den behördlichen Bescheid ersatzlos; die Revision wurde für... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.05.2019

RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0017

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §139 Abs3GewO 1994 §16 Abs1GewO 1994 §95 Abs1WaffG 1996 §47 Abs2
Rechtssatz: Die Ausübung des Waffengewerbes ist nicht nur von fachlichen (Befähigungsnachweis, § 16 Abs. 1 GewO 1994) und persönlichen (Zuverlässigkeit, § 95 Abs. 1 GewO 1994) Voraussetzungen des Bewilligungswerbers bzw. -inhabers abhängig, sondern auch standortgebunden (§ ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.05.2019

TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/26 2004/04/0002

I. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2003 zeigte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft L. (BH) die Ausübung der jeweils im Standort K. ausgeübten Gewerbe "Veranstaltung und Organisation von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" sowie "Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" in der weiteren Betriebsstätte N. an. Mit weiteren Schriftsätzen vom 23. Jun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.09.2005

RS Vwgh 2005/9/26 2004/04/0002

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z8;B-VG Art15 Abs1;GewO 1859 §16 Abs1 litg;GewO 1859 §16 Abs2;GewO 1994 §2 Abs1 Z17 idF 2002/I/111;VwGG §42 Abs2 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/04/0055 E 14. September 2005 RS 4... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.09.2005

TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2004/04/0055

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 zeigte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Ausübung des im Standort Ischgl Nr. 7 ausgeübten Gewerbes "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeitsspielen und Beobachtungsspielen" in der weiteren Betriebsstätte W, I Straße 60, an. Diese Anzeige wurde von der Bezirkshauptmann... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.09.2005

RS Vwgh 2005/9/14 2004/04/0055

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z8;B-VG Art15 Abs1;GewO 1859 §16 Abs1 litg;GewO 1859 §16 Abs2;GewO 1994 §2 Abs1 Z17 idF 2002/I/111;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, das "Halten von erlaubten Spielen" sei vom Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") nicht erfasst. Der I... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.2005

TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 96/04/0211

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 1996 der Berufung des Beschwerdeführers, eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 9. November 1995, mit dem festgestellt worden war, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes "Zahntechniker gemäß § 94 lit. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.11.1996

RS Vwgh 1996/11/12 96/04/0211

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §16 Abs1;GewO 1994 §18 Abs1 Z3;GewO 1994 §94 litf Z69;
Rechtssatz: Die Studienrichtung Medizin einschließlich der Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde ist KEINE dem Zahntechnikerhandwerk entsprechende Studienrichtung, durch deren erfolgreichen Abschluß die für den Nachweis der Befähigung zum Zahntechnikerhandwerk erstgenannte Vorau... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.11.1996

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