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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0003 2004/04/0005 2004/04/0004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden des C in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20, insgesamt somit EUR 4.684,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2003 zeigte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft L. (BH) die Ausübung der jeweils im Standort K. ausgeübten Gewerbe "Veranstaltung und Organisation von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" sowie "Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" in der weiteren Betriebsstätte N. an.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 23. Juni 2003 zeigte er die Ausübung dieser beiden Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte F. an.
Diesen Schreiben war jeweils ein "Auszug aus dem zentralen Gewerberegister des BM für Wirtschaft und Arbeit" über die (am 6. August 2002 entstandene) Stammgewerbeberechtigungen, die in den weiteren Betriebsstätten ausgeübt werden sollen, angeschlossen.
Die BH wies die Anzeigen