Begründung: Der Kläger ist Inhaber des Gärtnergewerbes, beschränkt auf die Garten- und Grünflächengestaltung, und des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt mit den in das Gärtnergewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung des Gärtnergewerbes regelmäßig bearbeitet und verarbeitet werden. Er ist berechtigt, Erd- und Materialbewegungen durchzuführen. Der Kläger hat bei der beklagten Partei am 23. September 1986 d... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §156 GewO 1973 § 156 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 156 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988 GewO 1973 § 156 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1988 ... mehr lesen...