Entscheidungen zu § 15 GewO 1994

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 1997/06/16 KUVS-342-343/6/97

Rechtssatz: Betreibt eine KEG in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" dieses ohne entsprechende gewerberechtliche - und Anlagenbewilligung und verfällt diese Firma in Konkurs, so ist der Masseverwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn trotz Inkenntnissetzung durch die Gewerbebehörde über das Fehlen der Gewerbebewilligung die Ausübung des Gewerbes auf Kosten und Rechnung der Masse vorübergehend weitergeführt wurde. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.06.1997

TE UVS Steiermark 1996/01/10 30.4-77/95

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit am 12.5.1993 beim Bürgermeister der Stadt Graz bzw. Magistrat Graz als sachlich und örtlich zuständiger Gewerbebehörde eingelangtem Ansuchen hat Frau W.F. um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Gastgew... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.01.1996

RS UVS Steiermark 1996/01/10 30.4-77/95

Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973, wonach die Ausübung des konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession bis zum 30.6.1993 (bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) in Geltung stand, war die Vorhaltung unzutreffend, wonach die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart -Imbißstand- vom 3.5.1993 bis 24.2.1995 die nach § 355 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (nunmehr) vorgeschriebene Gewerbeberechtigung erforderlich gemacht hätte. Der Berufungswerberin... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.01.1996

TE UVS Tirol 1995/07/26 20/118-1/1995

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S Betriebs-GmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 18.12.1994 bis 31.3.1995 im Standort  A, A L Nr2, gewerbsmäßig dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Ziff.9 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach §142 Abs1 Ziff.1 bis 4 leg.cit. in der Betriebsart Hotel ausgeübt worden sei, indem durch die S Betriebs-Gmb... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 26.07.1995

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