Norm: GewO 1973 §112 Abs1UWG §1 C2
Rechtssatz: Wenn ein Werbegraphiker die Einwürfe nicht dem Auftraggeber ausfolgt, sondern sie durch Fotokopieren vervielfältigt, ist er dazu auf Grund seiner Gewerbeberechtigung zur Herstellung von Fotokopien berechtigt; ihm ist es gestattet, fertige Vorlagen zu vervielfältigen. Soweit er daher Visitkarten, Plakate etc dadurch herstellt, daß er sie mittels DTP - Systems entwirft und den Entwurf durch Kopieren ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Werbegraphiker und betreibt als solcher unter der Geschäftsbezeichnung "A*****-GRAFIK" ein Unternehmen in W*****. Er ließ im Anzeigenteil der "Kleinen Zeitung" vom 3.8.1990 ein Inserat veröffentlichen, dessen wesentlicher Text wie folgt lautete: "GRAFIK-EXPRESS-Service in W*****. Die Fa.A*****-GRAFIK aus W***** bietet ein neues und interessantes Produkt an: Das GRAFIK-EXPRESS-Service. Mit Hilfe einer speziellen Grafik-Computer-Anlage und der Erfahrung ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §112 Abs1
Rechtssatz: Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des § 112 Abs 1 GewO offenbar noch davon ausgegangen, daß ohne vorherige gesonderte Satzherstellung an Hand einer Vorlage ein Druckvorgang gar nicht möglich ist. Ein Werbegraphiker kann also mit guten Gründen der Ansicht sein, daß das Anbieten im DTP - System (DTP - Desktop - Publishing - System) hergestellter "Reinzeichnungen" als "druckfertige Unterlagen" einem Werbegr... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2 Abs9GewO 1973 §112 Abs1
Rechtssatz: Ein Werbegraphiker entwirft bzw gestaltet visuell wahrnehmbare Werbemittel (zB Plakte, Prospekte, Inserate). Seine Tätigkeit fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung (freies Gewerbe), ist also grundsätzlich nicht als Ausübung der schönen Künste (§ 2 Abs 9 GewO 1973) anzusehen und somit nicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Das... mehr lesen...