RS OGH 1991/10/8 4Ob87/91, 4Ob137/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

GewO 1973 §112 Abs1

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des § 112 Abs 1 GewO offenbar noch davon ausgegangen, daß ohne vorherige gesonderte Satzherstellung an Hand einer Vorlage ein Druckvorgang gar nicht möglich ist. Ein Werbegraphiker kann also mit guten Gründen der Ansicht sein, daß das Anbieten im DTP - System (DTP - Desktop - Publishing - System) hergestellter "Reinzeichnungen" als "druckfertige Unterlagen" einem Werbegraphiker gestattet ist, obwohl dieses fertige Layout - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP - System sofort ausgedruckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 87/91
  • 4 Ob 137/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 137/93
    Auch; Beisatz: Das DTP - System ermöglicht es, auf elektronischer Grundlage reprokutionsreife Dokumente (Texte und Graphik) zu erstellen; das Layout erscheint originalgetreu auf dem Bildschirm und kann dort mit Eingabegeräten bearbeitet werden. Das Monitor - Layout ist reproduktionsreife Druckvorlage und zugleich, ohne daß ein Satz hergestellt werden müßte, im DTP - System sofort ausdruckbar. Der Werbegraphiker ist beim Entwerfen (Gestalten) visuell wahrnehmbarer Werbemittel nicht auf bestimmte Verfahren beschränkt. Er konnte daher mit guten Gründen die Auffassung vertreten, sich als Werbegraphiker des DTP - Systems bedienen zu dürfen; daß er damit gleichzeitig den Satz herstellt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060826

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00087_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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