Norm
GewO 1973 §112 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des § 112 Abs 1 GewO offenbar noch davon ausgegangen, daß ohne vorherige gesonderte Satzherstellung an Hand einer Vorlage ein Druckvorgang gar nicht möglich ist. Ein Werbegraphiker kann also mit guten Gründen der Ansicht sein, daß das Anbieten im DTP - System (DTP - Desktop - Publishing - System) hergestellter "Reinzeichnungen" als "druckfertige Unterlagen" einem Werbegraphiker gestattet ist, obwohl dieses fertige Layout - ohne weitere "Satzherstellung" - im DTP - System sofort ausgedruckt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060826Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00087_9100000_003