Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 erhob die im
Spruch: angeführte Einschreiterin als „Verlobte von Herrn XXXX “ Beschwerde gegen „die Schubhaft gem. § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG“. Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 erhob die im
Spruch: angeführte Einschreiterin als „Verlobte von Herrn römisch 40 “ Beschwerde gegen „die Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG“. Die Einschreiterin brachte diese Beschwerde am Freitag, den 08.05.2... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 05.03.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zugestellt noch am selben Tage, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) in Schubhaft genommen. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 05.03.2024, IFA-Zahl/Verfahren... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine im
Spruch: angeführte Rechtsvertretung gegen „die Verhängung der Schubhaft gegen ihn, mit Mandatsbescheid vom 2.3.2024“ adressiert „An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landstraße Hauptstraße 171, 1030 Wien“, Beschwerde. Der Rechtsvertreter brachte diese Beschwerde am Freitag, den 08.03.2024, um 17:01 Uhr im Email-Wege beim BFA, konkret bei „*BFA R... mehr lesen...
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Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Noch bevor ein Schubhaftbescheid erlassen wurde, erhob der Beschwerdeführer durch seine im
Spruch: angeführte Rechtsvertretung gegen „die Verhängung der Schubhaft“ mit Schriftsatz vom 01.03.2024, adressiert „an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Landstraße Hauptstraße 171, 1030 Wien“, Beschwerde und stellte unter anderem die Anträge „den angefochtenen Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben“ bzw. den Beschwerdeführer bis z... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 24.08.2020 beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt werde. Zudem stellte die Antragstellerin Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Akteneinsicht. Zur
Begründung: der Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheid... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien 1. Mit Schriftsatz vom 08.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht per Web-ERV eingebracht am 08.06.2020 um 15:18 Uhr, stellte XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.05.2020 im Vergabeverfahren „Hybrid OP Ausstattung für die Medizinische Universität Wien“ (im Folg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019, 18.21 Uhr übermittelt, beantragte die XXXX vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Schottengasse 1, 1010 Wien, die Einleitung eines Verfahrens zu Nichtigerklärung der angefochtenen Widerrufsentscheidung, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019, dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 24. Mai 2019, 15.21 Uhr übermittelt, beantragte die XXXX ,[HR2] vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Schottengasse 1, 1010 Wien, die Einleitung eines Verfahrens zu Nichtigerklärung der angefochtenen Widerrufsentscheidung, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.12.2016, 1 Ps 434/15s-31, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Pflicht, den Kontakt ihrer mj. Tochter zum Vater zu fördern und jegliche negative Einflussnahme auf das Kind gegen den Vater zu unterlassen und eine solche von Dritten gegebenenfalls zu unterbinden, eine Geldstrafe von € 500,- verhängt. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.08.2017, 1 Ps 434/15... mehr lesen...