1. Am 9. September 1987 fand im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung statt. Nach dem Endbericht des Prüfers seien unter anderem für die Berechnung des Feiertagsentgeltes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Arbeitsruhegesetzes - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, regelmäßig (d.h. überwiegend im Rückrechnungszeitraum) geleistete Überstunden nicht herangezogen worden. Sie seien nach Ansicht des Prüfers mit dem Durchschnittsbetrag der letzten 13 Wochen bzw. 12 Monate in das Feiertagsentgelt e... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: ARG 1984 §9;ASVG §49 Abs1;EFZG §3;FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;UrlaubsG 1976 §6;
Rechtssatz: Ist mangels einer im voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung nicht zweifelsfrei, ob Überstunden während der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, so steht der Anwendung des "Durchschnittsprinzips" ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: ARG 1984 §9;ASVG §49 Abs1;EFZG §3;FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;UrlaubsG 1976 §6;
Rechtssatz: Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im vorhinein feststeht (hier: Überstunden), in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnu... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: ARG 1984 §9;ASVG §49 Abs1;EFZG §3;FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;UrlaubsG 1976 §6;
Rechtssatz: In der Umschreibung des "regelmäßigen Entgelts" iSd § 3 Abs 2 EFZG und § 6 Abs 3 UrlaubsG mit jenem Entgelt, das dem ArbN gebührt hätte, "wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre" bzw "wenn der... mehr lesen...