RS Vwgh 1991/3/19 85/08/0042

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Veröffentlicht am 19.03.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ARG 1984 §9;
ASVG §49 Abs1;
EFZG §3;
FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;
UrlaubsG 1976 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 88/08/0239 11 (hier: Überstundenentgelte, Sonntagsdienstzulagen, Nachtdienstzulagen, Vertretungsdienstzulagen, Bereitschaftsdienstzulagen sowie Bereitschaftsdienstentgelte).

Stammrechtssatz

Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im vorhinein feststeht (hier: Überstunden), in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel - in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne - danach zu prüfen, ob in den letzten (grundsätzlich) dreizehn Wochen ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist, bei Entgeltschwankungen, - vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) - für den selben Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip") (Hinweis OGH 16.12.1987, 9 Ob A 147/87, RdA 1988, 257 = INFAS 1988 A 54).

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff ÜberstundenEntgelt Begriff Dienstverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985080042.X09

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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