Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (iF: Beitragsordnung) mit EUR 19.784,90 festgesetzt. Es bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.573,47, der binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einzuzahlen sei. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Besche... mehr lesen...
Index: L94059 Ärztekammer Wien82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §109; ÄrzteG 1998 §49 Abs2; ÄrzteG 1998 §52 Abs1;BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs3; ÄrzteG 1998 § 109 heute ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023 ... mehr lesen...