Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. S L in W, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14. November 2011, Zl. B 48/11-52/110928, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (iF: Beitragsordnung) mit EUR 19.784,90 festgesetzt. Es bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.573,47, der binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einzuzahlen sei.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (iF: Beitragsordnung) mit EUR 19.784,90 festgesetzt. Es bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 10.573,47, der binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einzuzahlen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - die ebenso wie der Beschwerdeführer weitere Äußerungen erstattet hat - erwogen:
1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Weiters ist einleitend zunächst festzuhalten, dass im Beschwerdefall auf Basis des Vorbringens der Parteien lediglich strittig ist, ob in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages auch ein Betrag in Höhe von EUR 70.000,-- einzubeziehen ist, den der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach von Dr. M für die Mitbenutzung der Ordination durch sie als "Vergütung" erhalten habe.
3.1. Von der belangten Behörde war - unter Einbeziehung der erwähnten EUR 70.000.-- in den Gewinn aus selbständiger zahnärztlicher Tätigkeit und damit in die Bemessungsgrundlage - auf Basis eines Gewinns für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 101.076,60 unter Hinzurechnung der Beitragszahlungen 2007 in Höhe von EUR 24.144,30 eine Bemessungsgrundlage von EUR 125.220,90 angenommen und davon ausgehend der Fondsbeitrag mit EUR 19.784,90 (15,8 % der Bemessungsgrundlage) festgesetzt worden. Darauf habe der Beschwerdeführer als "vorläufigen Fondsbeitrag" EUR 9.211,43 entrichtet, weshalb ein Rückstand in Höhe von EUR 10.573,47 aushafte, der binnen vier Wochen zu bezahlen sei.
3.2. Auf dieser Grundlage kommt dem Einwand der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht gehörig bezeichnet, weshalb die Beschwerde nicht zulässig sei, keine Berechtigung zu: 3.2. Auf dieser Grundlage kommt dem Einwand der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde den Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht gehörig bezeichnet, weshalb die Beschwerde nicht zulässig sei, keine Berechtigung zu:
Der Beschwerdeführer hat als Beschwerdepunkt nicht etwa bloß (pauschal) die Verletzung im Recht auf gesetzeskonforme Ermittlung der Steuerlast bzw. der von ihm zu entrichtenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds behauptet, sondern vielmehr - konkret - geltend gemacht, dass ihm "zu Unrecht eine Zahlung von EUR 10.573,47 auferlegt" worden sei, was vor dem oben dargestellten Hintergrund als ausreichend bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunkts anzusehen ist.
3.3. Die Beschwerde ist also zulässig. Sie ist aber - im Ergebnis - unbegründet.
4.1. Die belangte Behörde hatte zur dargestellten Streitfrage der Einbeziehung der von Dr. M erhaltenen Vergütung in die für die Ermittlung des Fondsbeitrags des Beschwerdeführers maßgebliche Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juni 1977 eine als "z Zentrum" bezeichnete Ordination an der genannten Adresse führe, an der auch Dr. M als Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig sei.
Dem Einwand, die Vergütung durch Dr. M für die Mitbenützung der Ordination sei nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sei entgegen zu halten, dass Dr. M in der Ordination ebenfalls zahnärztlich tätig sei. Die von ihr erzielten Einnahmen seien daher solche aus ärztlicher Tätigkeit. Werde ein Teil dieser Erlöse dem Beschwerdeführer "gutgeschrieben", handle es sich dabei weiter um Einnahmen des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit. Schließlich handle es sich dabei um Einnahmen, die zwar nicht vom Beschwerdeführer unmittelbar, jedoch mittelbar im Interesse der Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, Besserung oder Heilung von Menschen erzielt würden. Bei der Tätigkeit eines Arztes handle es sich nämlich auch dann um eine solche in Ausübung der Heilkunde und damit um "ärztliche Tätigkeit", wenn sie bloß mittelbar den genannten Zielen diene. Der Betrag aus der Vergütung für die Praxismitbenutzung sei daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen.
Mit der Vergütung für die Mitbenutzung der Ordination habe Dr. M einen Anteil der in der Ordination anfallenden Kosten bezahlt, sie und der Beschwerdeführer hätten sich also die Kosten der Ordination, in der sie beide zahnärztlich tätig seien, geteilt. Dies sei als Partnerschaft zwischen zwei Ärzten zu qualifizieren, weshalb die anteilige Kostenaufteilung bzw. - vergütung als Einkünfte aus ärztlicher (Neben-)Tätigkeit zu beurteilen seien.
4.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der in Rede stehende Betrag sei zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, für welche Leistungen Dr. M Zahlungen leiste bzw. "welche Barersatzkosten sie ebenfalls leistet, z.B. EDV-Kosten etc". In der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer "hinlänglich dargetan, dass die Zahlungen von Dr. M für die Mitbenützung der Ordination geleistet werden und diese Entgelte keine Erlöse aus der zahnärztlichen Tätigkeit darstellen". Wenngleich dieses Vorbringen nicht umfassend sei, hätte die belangte Behörde doch im Rahmen des von ihr zu führenden Ermittlungsverfahrens klären müssen, wofür die Zahlungen im Detail erfolgt seien. Bei Durchführung einer entsprechenden Ermittlungstätigkeit hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass folgende Vergütungen erfolgt seien:
"Materialkosten (2,50 % der Einnahmen von Dr. M)
EUR 9.172,79
1/3 Miete
EUR 9.323.45
1/3 Strom und Gas
EUR 1.298,98
¼ Instandhaltung Reparaturen (ohne EDV-Service)
EUR 2.631,27
½ EDV-Service
EUR 2.091,93
40 % Personalkosten (ohne Abfertigung)
EUR 35.709,58
EUR 60.228,00"
Die belangte Behörde habe verkannt, dass "Mietentgelte, Benützungsentgelte etc." nicht zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählten. Die Argumentation, es würden die entsprechenden Kosten aus der ärztlichen Tätigkeit von Dr. M bezahlt, sei durch kein Beweisergebnis begründet. Die Bezahlung dieser Kosten könnte ebenso gut aus anderen Einkünften stammen. Die Argumentation der belangten Behörde wäre nur dann zielführend, wenn Dr. M einen Teil ihrer Einkünfte als Abgeltung dem Beschwerdeführer überlasse. Davon könne aber keine Rede sein. Vielmehr bezahle Dr. M dem Beschwerdeführer einen Anteil jener Kosten, die in der auch von ihr benützten Ordination anliefen. Für den Beschwerdeführer stelle dies kein Entgelt aus ärztlicher Tätigkeit dar.
Die Sichtweise der belangten Behörde liefe darauf hinaus, dass etwa auch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer als Ordination eingerichteten Wohnung durch deren Eigentümer an mehrere Ärzte zum Betrieb einer Gruppenpraxis als ärztliche Tätigkeit - weil zumindest mittelbar Zwecken iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 dienend - zu qualifizieren sei; dies sei aber schon deshalb unzutreffend, weil eine solche Leistung auch von anderen Personen als Ärzten erbracht werden könne.Die Sichtweise der belangten Behörde liefe darauf hinaus, dass etwa auch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer als Ordination eingerichteten Wohnung durch deren Eigentümer an mehrere Ärzte zum Betrieb einer Gruppenpraxis als ärztliche Tätigkeit - weil zumindest mittelbar Zwecken iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 dienend - zu qualifizieren sei; dies sei aber schon deshalb unzutreffend, weil eine solche Leistung auch von anderen Personen als Ärzten erbracht werden könne.
5.1. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010 (ÄrzteG 1998), lautet auszugsweise: 5.1. Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (ÄrzteG 1998), lautet auszugsweise:
"Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
...
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) ...Paragraph 49, (1) ...
...
Ordinations- und Apparategemeinschaften
§ 52. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs. 2 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.Paragraph 52, (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen.
...
Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen
§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einerParagraph 52 a, (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
1. offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oder 1. offenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, erfolgen. 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, erfolgen.
In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören.
2. Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
3. Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
4. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.
5. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
a) Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
b) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt werden.
6. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
7. Unzulässig sind a) die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie b) das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
8. Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.
9. Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
10. Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
11. Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.
1. Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter nicht überschreiten.
2. Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
3. Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des § 45 Abs. 3 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben. 3. Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 3, an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
4. Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
...
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
..."
5.2. Die hier anzuwendende Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet auszugsweise:
"I. Fondsbeitrag
..."
6.1. Vorauszuschicken ist, dass die Einschätzung der belangten Behörde, bei dem in Rede stehenden Betrag handle es sich deshalb um Einnahmen des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit, weil Dr. M selbst in der Ordination ärztlich tätig sei und daraus Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit erziele, sodass bei Weiterleitung eines Teils dieser Einnahmen an den Beschwerdeführer diese von ihm mittelbar im Interesse (u.a.) der Gesunderhaltung von Menschen erzielt würden, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird.
Dennoch wurde der Beschwerdeführer durch die Miteinbeziehung dieses Betrages in die maßgebliche Bemessungsgrundlage nicht in Rechten verletzt.
6.2. Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse eine zahnärztliche Ordination führt und dass dort auch Dr. M - ebenfalls als Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - tätig ist.
Der Beschwerdeführer hatte in der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Erklärung des Einkommens aus ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit des Jahres 2007 zur Festsetzung des Fondsbeitrages 2010" als "Überschuss/Gewinn/Verlust (Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit)" einen Betrag von Euro 101.076,60, als "Umsatz exkl. Mehrwertsteuer" einen Betrag von Euro 512.440,79 genannt.
Die dazu vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nennt als "Haupterlöse" unter "betriebliche Tätigkeit" einen Betrag von Euro 442.320,79, als "Nebenerlöse" unter "a) Anlagenverkäufe" einen Betrag von Euro 5.347,-- und unter "b) Sonstige Einnahmen" einen Betrag von Euro 70.120,--, als "Summe Einnahmen" daher Euro 517.787,79. Dem stehen als "Summe Ausgaben" Euro 411.364,19 gegenüber; als Differenz der "Gewinn" mit Euro 106.423,60, abzüglich der Euro 5.347 für "Anlagenverkäufe" der - in der genannten Erklärung vom Beschwerdeführer angeführte - Betrag von Euro 101.076,60.
Im gleichfalls vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 2007 wird der Berechnung der Einkommenssteuer als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" ein Betrag von Euro 106.423,60 zugrunde gelegt.
In der Beschwerde (Berufung) vom 11. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass im ausgewiesenen Gewinn "auch die Vergütungen aus der Kostenverrechnung mit Dr. M für die Mitbenutzung der Ordination enthalten" seien, dabei handle es sich nicht um Erlöse aus zahnärztlicher Tätigkeit, weshalb ein Betrag von Euro 70.000,-- aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren moniert der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen darüber getroffen habe, für welche Leistungen Dr. M an den Beschwerdeführer Zahlungen leiste. Das in Rede stehende Entgelt würde für die Mitbenützung der Ordination geleistet und gliedere sich in der (oben unter Punkt 4.2.) dargestellten Weise auf.
Ausgehend von diesem Vorbringen fehlt der Feststellungsrüge die Relevanz; die Beschwerde ist daher im Ergebnis unbegründet.
7. Nach Abschnitt I Punkt 3 der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die - wie der Beschwerdeführer - den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, der "Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988", wobei bei "der Ermittlung des 7. Nach Abschnitt römisch eins Punkt 3 der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage bei Fondsmitgliedern, die - wie der Beschwerdeführer - den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, der "Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988", wobei bei "der Ermittlung des
Überschusses ... jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit" zu berücksichtigen sind.
§ 52 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erlaubt die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten - bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes - durch gemeinsame Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft). Derartige Gemeinschaften dürfen nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muss ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 anzusehen sein, und es muss jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 tätig werden. Paragraph 52, Absatz eins, ÄrzteG 1998 erlaubt die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten - bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes - durch gemeinsame Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft). Derartige Gemeinschaften dürfen nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muss ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998 anzusehen sein, und es muss jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG 1998 tätig werden.
8. Vor diesem Hintergrund, wonach es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der (Ordinations- bzw. Apparate-)Gemeinschaft zwingend um (freiberufliche) ärztliche Tätigkeit handelt, sind die im Rahmen dieser Gemeinschaft anfallenden Einnahmen ebenso wie die Ausgaben jeweils der "selbständigen ärztlichen Tätigkeit" iSd Abschnitt I Abs. 3 dritter Satz der Beitragsordnung zuzuordnen und daher für die Ermittlung des iSd Beitragsordnung maßgebenden Überschusses heranzuziehen. 8. Vor diesem Hintergrund, wonach es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der (Ordinations- bzw. Apparate-)Gemeinschaft zwingend um (freiberufliche) ärztliche Tätigkeit handelt, sind die im Rahmen dieser Gemeinschaft anfallenden Einnahmen ebenso wie die Ausgaben jeweils der "selbständigen ärztlichen Tätigkeit" iSd Abschnitt römisch eins Absatz 3, dritter Satz der Beitragsordnung zuzuordnen und daher für die Ermittlung des iSd Beitragsordnung maßgebenden Überschusses heranzuziehen.
Werden die im Rahmen der Ordinationsgemeinschaft anfallenden Aufwendungen auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft aufgeteilt, sei es dass von vorherein jeder nur einen Teil zu tragen hat, sei es dass ein Mitglied den auf ihn entfallenden Anteil dem anderen "vergütet", so sind die nach der Aufteilung der Gesamtaufwendungen auf das einzelne Mitglied entfallenden Aufwendungen jeweils bei diesem, also in seiner "Überschuss-Rechnung", zu berücksichtigen, um dem Gebot des Abschnitt I Absatz 3 der Beitragsordnung zu entsprechen.Werden die im Rahmen der Ordinationsgemeinschaft anfallenden Aufwendungen auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft aufgeteilt, sei es dass von vorherein jeder nur einen Teil zu tragen hat, sei es dass ein Mitglied den auf ihn entfallenden Anteil dem anderen "vergütet", so sind die nach der Aufteilung der Gesamtaufwendungen auf das einzelne Mitglied entfallenden Aufwendungen jeweils bei diesem, also in seiner "Überschuss-Rechnung", zu berücksichtigen, um dem Gebot des Abschnitt römisch eins Absatz 3 der Beitragsordnung zu entsprechen.
9. Geht man vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus, wonach das in Rede stehende Entgelt für die "Mitbenützung der Ordination" geleistet wurde und sich in der näher dargestellten Weise aufgliedert (aus der im Beschwerdeverfahren von ihm erstellten Auflistung ergibt sich allerdings nicht der im Verwaltungsverfahren genannte Betrag von Euro 70.000,--, sondern einer von Euro 60.228,--), so ist der rechtlichen Beurteilung daher zu Grunde zu legen, dass durch die genannten "Vergütungen" der vom Beschwerdeführer zu tragende Sach- und Personalaufwand für die Führung der Ordination, in deren Rahmen er ärztlich tätig ist und aus der er Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt, reduziert wird. Hat er aber - wegen der genannten Vergütung durch Dr. M - selbst bloß geringere Aufwendungen zu tragen, ist dies nach dem Vorgesagten derart zu berücksichtigen, dass in die nach Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung zu erstellende Überschussrechnung auch nur die tatsächlich vom Beschwerdeführer getragenen (durch die erwähnte Vergütung reduzierten) Aufwendungen einzustellen sind. 9. Geht man vom Vorbringen des Beschwerdeführers aus, wonach das in Rede stehende Entgelt für die "Mitbenützung der Ordination" geleistet wurde und sich in der näher dargestellten Weise aufgliedert (aus der im Beschwerdeverfahren von ihm erstellten Auflistung ergibt sich allerdings nicht der im Verwaltungsverfahren genannte Betrag von Euro 70.000,--, sondern einer von Euro 60.228,--), so ist der rechtlichen Beurteilung daher zu Grunde zu legen, dass durch die genannten "Vergütungen" der vom Beschwerdeführer zu tragende Sach- und Personalaufwand für die Führung der Ordination, in deren Rahmen er ärztlich tätig ist und aus der er Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt, reduziert wird. Hat er aber - wegen der genannten Vergütung durch Dr. M - selbst bloß geringere Aufwendungen zu tragen, ist dies nach dem Vorgesagten derart zu berücksichtigen, dass in die nach Abschnitt römisch eins Absatz 3, der Beitragsordnung zu erstellende Überschussrechnung auch nur die tatsächlich vom Beschwerdeführer getragenen (durch die erwähnte Vergütung reduzierten) Aufwendungen einzustellen sind.
Dies hat der Beschwerdeführer der Sache nach im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ohnehin insofern gemacht, als er - wie erwähnt - auf Basis der von ihm vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und des Einkommensteuerbescheids als maßgebenden "Überschuss" einen Betrag von Euro 101.076,60 genannt hat, dem die Erstbehörde und die belangte Behörde gefolgt sind.
Dass er in die von ihm erstellte und vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung etwa nicht die vollen zunächst von ihm getragenen Betriebsaufwendungen (etwa für Miete, Betriebskosten, Personalkosten) eingestellt hat, sondern bloß jeweils um die erwähnten "Vergütungen" reduzierte Beträge, hat er nicht vorgebracht; derartiges ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis des jeweiligen Vorbringens und der vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht zu erkennen.
Die Berücksichtigung der erwähnten Vergütungen, durch die der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ordinationsgemeinschaft zu tragende Aufwand reduziert wurde, als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers also erforderlich, um dem Abschnitt I Absatz 3 der Beitragsordnung zu entsprechen, welche Bestimmung die Ermittlung des Überschusses ausgehend von den Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit verlangt.Die Berücksichtigung der erwähnten Vergütungen, durch die der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ordinationsgemeinschaft zu tragende Aufwand reduziert wurde, als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers also erforderlich, um dem Abschnitt römisch eins Absatz 3 der Beitragsordnung zu entsprechen, welche Bestimmung die Ermittlung des Überschusses ausgehend von den Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit verlangt.
10. Durch dessen Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage wurde der Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher - ohne dass auf die Begründung des angefochtenen Bescheids weiter eingegangen werden müsste - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher - ohne dass auf die Begründung des angefochtenen Bescheids weiter eingegangen werden müsste - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 26. März 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011110222.X00Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015