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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Da es sich bei der Tätigkeit im Rahmen einer (Ordinations- bzw. Apparate-)Gemeinschaft gemäß § 52 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zwingend um (freiberufliche) ärztliche Tätigkeit handelt, sind die im Rahmen dieser Gemeinschaft anfallenden Einnahmen ebenso wie die Ausgaben jeweils der "selbständigen ärztlichen Tätigkeit" iSd Abschnitt I Abs. 3 dritter Satz der Beitragsordnung zuzuordnen und daher für die Ermittlung des iSd Beitragsordnung maßgebenden Überschusses heranzuziehen. Werden die im Rahmen der Ordinationsgemeinschaft anfallenden Aufwendungen auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft aufgeteilt, sei es dass von vorherein jeder nur einen Teil zu tragen hat, sei es dass ein Mitglied den auf ihn entfallenden Anteil dem anderen "vergütet", so sind die nach der Aufteilung der Gesamtaufwendungen auf das einzelne Mitglied entfallenden Aufwendungen jeweils bei diesem, also in seiner "Überschuss-Rechnung", zu berücksichtigen, um dem Gebot des Abschnitt I Absatz 3 der Beitragsordnung zu entsprechen.Da es sich bei der Tätigkeit im Rahmen einer (Ordinations- bzw. Apparate-)Gemeinschaft gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zwingend um (freiberufliche) ärztliche Tätigkeit handelt, sind die im Rahmen dieser Gemeinschaft anfallenden Einnahmen ebenso wie die Ausgaben jeweils der "selbständigen ärztlichen Tätigkeit" iSd Abschnitt römisch eins Absatz 3, dritter Satz der Beitragsordnung zuzuordnen und daher für die Ermittlung des iSd Beitragsordnung maßgebenden Überschusses heranzuziehen. Werden die im Rahmen der Ordinationsgemeinschaft anfallenden Aufwendungen auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft aufgeteilt, sei es dass von vorherein jeder nur einen Teil zu tragen hat, sei es dass ein Mitglied den auf ihn entfallenden Anteil dem anderen "vergütet", so sind die nach der Aufteilung der Gesamtaufwendungen auf das einzelne Mitglied entfallenden Aufwendungen jeweils bei diesem, also in seiner "Überschuss-Rechnung", zu berücksichtigen, um dem Gebot des Abschnitt römisch eins Absatz 3 der Beitragsordnung zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011110222.X01Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015