Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner und war vom 01.12.2023 bis 15.03.2025 in der Privatklinik XXXX GmbH beschäftigt. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner und war vom 01.12.2023 bis 15.03.2025 in der Privatklinik römisch 40 GmbH beschäftigt. 1.2. Am 09.08.2024 langte bei der Österreichischen Ärztekammer unter de... mehr lesen...