Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
ÄrzteG 1998 §27 Abs10Spruch
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W170 2269789-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 07.02.2023, Zl. BÄL421/2022-04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 07.02.2023, Zl. BÄL421/2022-04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge Beschwerdeführer), ein spanischer Staatsbürger, hat am 30.01.2020, einen Antrag gemäß §§ 5, 28 ÄrzteG auf Anerkennung einer in Spanien absolvierten ärztlichen Grundausbildung sowie einer im Vereinigten Königreich absolvierten Ausbildung zum Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe eingebracht. Dem Antrag wurde entsprochen und die Anerkennung gemäß § 28 Abs 6 ÄrzteG mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 19.04.2021 bestätigt. 1.1. römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer), ein spanischer Staatsbürger, hat am 30.01.2020, einen Antrag gemäß Paragraphen 5, 28, ÄrzteG auf Anerkennung einer in Spanien absolvierten ärztlichen Grundausbildung sowie einer im Vereinigten Königreich absolvierten Ausbildung zum Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe eingebracht. Dem Antrag wurde entsprochen und die Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, ÄrzteG mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 19.04.2021 bestätigt.
Mit Schreiben vom 15.08.2022, bei der Behörde am 17.08.2022 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständliche Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein. Dem Antrag war weder ein Nachweis einer abgelegten Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 noch ein Nachweis der Absolvierung der Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer beigelegt.
Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 07.02.2023, Zl. BÄL421/2022-04, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das für eine selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe „gemäß § 4 Abs 2 lit 4 ÄrzteG 1998“ vorgesehene Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erfülle. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 zugestellt.Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 07.02.2023, Zl. BÄL421/2022-04, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das für eine selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe „gemäß Paragraph 4, Absatz 2, lit 4 ÄrzteG 1998“ vorgesehene Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erfülle. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.03.2023, am 10.03.2023 bei der Behörde eingelangt, Beschwerde erhoben; dieses Schreiben ist in englischer Sprache verfasst; mit (deutschsprachigem, inhaltlich gleichlautendem) Schreiben vom 10.03.2023, am 16.03.2023 bei der Behörde eingelangt, wurde abermals Beschwerde erhoben.
1.2. Auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt kann der Beschwerdeführer keine abgelegte Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 bzw. nicht die Absolvierung der Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer nachweisen.
Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass er eine Deutschprüfung in einer leichteren Schwierigkeitsstufe als C1 abgelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der im Verfahren vorgehaltenen Aktenlage, die Feststellungen zu 1.2. aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht; diese werden dem Verfahren als wahr unterstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 27 Abs. 2 1. Satz ÄrzteG haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. 3.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, 1. Satz ÄrzteG haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen.
Gemäß § 27 Abs. 9 1. Satz ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, ihn in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dies mit Bescheid festzustellen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 9, 1. Satz ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, ihn in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dies mit Bescheid festzustellen.
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Bescheid nach § 27 Abs. 10 ÄrzteG den Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste erledigt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Bescheid nach Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG den Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste erledigt.
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a), unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste, gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ein allgemeines Erfordernis im Sinne des § 4 Abs. 1 ÄrzteG.3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,), unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ein allgemeines Erfordernis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG.
Gemäß § 4 Abs. 3a 1. Satz ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (unter anderem) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG zu regeln. Gemäß § 4 Abs. 3a letzter Satz ÄrzteG dürfen Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, 1. Satz ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (unter anderem) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG zu regeln. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, letzter Satz ÄrzteG dürfen Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (in Folge: SP-VO) regelt diese Verordnung Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Voraussetzungen und den Ablauf der Sprachprüfungen, die die Österreichische Ärztekammer zwecks Erbringung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998 durchführt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Durchführung und Ausgestaltung der Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (in Folge: SP-VO) regelt diese Verordnung Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Voraussetzungen und den Ablauf der Sprachprüfungen, die die Österreichische Ärztekammer zwecks Erbringung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 durchführt.
Gemäß § 2 Abs. 2 SP-VO wird der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch die im Folgenden geregelte erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung erbracht. Die Sprachprüfung kann entfallen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt ist:Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SP-VO wird der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch die im Folgenden geregelte erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung erbracht. Die Sprachprüfung kann entfallen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt ist:
a) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Gesundheitswesen oder
b) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss oder
c) ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium oder
d) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum oder
e) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder
f) eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit Deutsch
als Amtssprache.
Gemäß § 3 Abs. 1 SP-VO muss die Anmeldung per Online-Anmeldeformular „Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer“ bis spätestens drei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin bei der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH einlangen, gemäß § 3 Abs. 2 SP-VO muss der Anmeldung ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats beigelegt sein. Die Gültigkeit dieses Sprachnachweises ist mit zehn Jahren befristet.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, SP-VO muss die Anmeldung per Online-Anmeldeformular „Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer“ bis spätestens drei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin bei der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH einlangen, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, SP-VO muss der Anmeldung ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats beigelegt sein. Die Gültigkeit dieses Sprachnachweises ist mit zehn Jahren befristet.
Gemäß § 5 Abs. 1 SP-VO ist die Sprachprüfung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Prüfung erfolgt in mündlicher und schriftlicher Form und hat nach fachspezifischen Inhalten in standardisierter Art und Weise, insbesondere hinsichtlich Prüfungsaufbau, Prüfungsinhalt und Beurteilungskriterien, zu ermitteln, ob der Prüfungswerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998 verfügt, um in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen zu werden. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SP-VO ist die Sprachprüfung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Prüfung erfolgt in mündlicher und schriftlicher Form und hat nach fachspezifischen Inhalten in standardisierter Art und Weise, insbesondere hinsichtlich Prüfungsaufbau, Prüfungsinhalt und Beurteilungskriterien, zu ermitteln, ob der Prüfungswerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 verfügt, um in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen zu werden.
3.3. Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (in Folge: RL 2005/36/EG) legt diese Richtlinie die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.3.3. Gemäß Artikel eins, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (in Folge: RL 2005/36/EG) legt diese Richtlinie die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 2005/36/EG ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben, gemäß Art. 4 Abs. 2 RL 2005/36/EG ist für die Zwecke dieser Richtlinie der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, RL 2005/36/EG ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, RL 2005/36/EG ist für die Zwecke dieser Richtlinie der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
Gemäß Art. 53 RL 2005/36/EG müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.Gemäß Artikel 53, RL 2005/36/EG müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
3.4. Die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), diese umfasst jedenfalls nur jene Angelegenheit, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt ist. Was diese „Sache“ ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Überschreitet das Verwaltungsgericht die Sache des Administrativverfahrens, liegt Rechtswidrigkeit vor. (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093).
Gegenständlich hat die Behörde (nur) festgestellt, dass der Beschwerdeführer das für eine selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe gemäß § 4 Abs 2 lit 4 ÄrzteG 1998 vorgesehene Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erfüllt.Gegenständlich hat die Behörde (nur) festgestellt, dass der Beschwerdeführer das für eine selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, lit 4 ÄrzteG 1998 vorgesehene Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erfüllt.
Es ist schon an dieser Stelle auszuführen, dass der Beschwerdeführer die nach österreichischer Rechtslage notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzt, da er weder ein Zeugnis einer abgelegten Deutschprüfung in der Schwierigkeitsstufe C1 noch einen Nachweis der Absolvierung der Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer vorweisen kann.
Daher wäre alleine aus Sicht der österreichischen Rechtslage die Beschwerde abzuweisen, zumal es nicht offensichtlich ist, dass die ärztliche Tätigkeit, die etwa eine differenzierte Anamnese erfordert, jedenfalls auf einem niedrigeren Sprachniveau als C1 sicher und in jedem Fall durchgeführt werden kann und daher das Bundesverwaltungsgericht eine Gesetzwidrigkeit des SP-VO nicht erkennen kann.
3.5. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird mit gegenständlichem Bescheid nicht endgültig über den Antrag des Beschwerdeführers über die Eintragung in die Ärzteliste abgesprochen, sondern nur (in einem Zwischenverfahren) festgestellt, dass eine im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die Eintragung nicht vorliegt; dies einerseits deshalb, weil das Gesetz nicht anordnet, dass der Antrag auf Eintragung damit erledigt ist und andererseits auch deshalb, weil für die Eintragung die Österreichische Ärztekammer, für die Feststellung gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG aber der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig ist, also keine Behördenidentität vorliegt.3.5. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird mit gegenständlichem Bescheid nicht endgültig über den Antrag des Beschwerdeführers über die Eintragung in die Ärzteliste abgesprochen, sondern nur (in einem Zwischenverfahren) festgestellt, dass eine im Gesetz vorgesehene Voraussetzung für die Eintragung nicht vorliegt; dies einerseits deshalb, weil das Gesetz nicht anordnet, dass der Antrag auf Eintragung damit erledigt ist und andererseits auch deshalb, weil für die Eintragung die Österreichische Ärztekammer, für die Feststellung gemäß Paragraph 27, Absatz 10, ÄrzteG aber der Präsident der Österreichischen Ärztekammer zuständig ist, also keine Behördenidentität vorliegt.
Insoweit wäre über den Einwand des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner (fehlenden) Sprachkenntnisse der deutschen Sprache im Lichte der RL 2005/36/EG zu Unrecht diskriminiert, auch erst bei der Abweisung des Antrags auf Eintragung durch die Österreichische Ärztekammer abzusprechen, die allerdings daran gebunden wäre, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Deutschkenntnisse nicht aufweist, solange Tatsachenidentität besteht. Dann würde der Einwand des Beschwerdeführers, er werde durch den gegenständlichen Bescheid aus Sicht der RL 2005/36/EG diskriminiert, ins Leere gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht gesteht aber zu, dass hiezu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorzufinden ist, weshalb – dies sei schon hier erwähnt – die Revision zulässig ist.
3.6. Selbst wenn man gegenständlichen Bescheid als für das Eintragungsverfahren beendend ansehen will und daher hier zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer, der als spanischer Staatsbürger ein Bürger eines EU-Staates ist, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen will, durch die Sprachprüfung diskriminiert wäre, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliegt, weil von jedem Eintragungswerber hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert werden.
Soweit mit einer indirekten Diskriminierung argumentiert wird, ist der Beschwerdeführer auf Art. 53 RL 2005/36/EG hinzuweisen, nach dem Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Hiezu führt der Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG aus, dass diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gibt; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und der Erwägungsgrund 6 der RL 2005/36/EG, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen ist. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen. Soweit mit einer indirekten Diskriminierung argumentiert wird, ist der Beschwerdeführer auf Artikel 53, RL 2005/36/EG hinzuweisen, nach dem Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Hiezu führt der Erwägungsgrund 3 der RL 2005/36/EG aus, dass diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gibt; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und der Erwägungsgrund 6 der RL 2005/36/EG, dass im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen ist. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.
Hiefür spricht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. In dieser Entscheidung sprach der Gerichtshof aus, dass es der Richtlinie zuwiderlaufe, wenn ein Mitliedstaat die Eintragung von Rechtsanwälten von einer Überprüfung der Sprachkenntnisse abhängig mache, betonte jedoch, dass dieser Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse in der Richtlinie 98/5/EG mit einer Reihe von Regeln einhergehe, die darauf abzielen würden, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen. So seien europäische Rechtsanwälte nach dieser Richtlinie unter anderem etwa verpflichtet ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung zu tragen, um eine Unterscheidung zu ermöglich und könne ihnen bei Vertretung vor Gericht die Bedingung auferlegt werden, im Einvernehmen mit einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln (EuGH 19.09.2006, C-506/04, Graham J. Wilson gegen Ordre des advocats du barreau de Luxembourg). Dies zeigt, dass der Europäischen Gerichtshof die Überprüfung von Sprachkenntnissen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen nur dort als diskriminierend bzw. nicht richtlinienkonform ansieht, wo ein System implementiert wurde, das es erlaubt, eventuelle Unzulänglichkeiten bei der Beherrschung der Sprache des Aufnahmestaates systematisch auszugleichen. Für ein solches System hat sich der (europäische) Gesetzgeber bei der RL 2005/36/EG jedoch nicht entschieden, weshalb einerseits in Art. 53 RL 2005/36/EG darauf hingewiesen wird, dass die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen und andererseits kein System einer Beziehung eines sprachkundigen (hier:) Arztes implementiert wurde.Hiefür spricht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. In dieser Entscheidung sprach der Gerichtshof aus, dass es der Richtlinie zuwiderlaufe, wenn ein Mitliedstaat die Eintragung von Rechtsanwälten von einer Überprüfung der Sprachkenntnisse abhängig mache, betonte jedoch, dass dieser Verzicht auf ein System der Vorabkontrolle der Kenntnisse, insbesondere der Sprachkenntnisse in der Richtlinie 98/5/EG mit einer Reihe von Regeln einhergehe, die darauf abzielen würden, auf einem in der Gemeinschaft akzeptablen Niveau den Schutz der Rechtsunterworfenen und eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen. So seien europäische Rechtsanwälte nach dieser Richtlinie unter anderem etwa verpflichtet ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung zu tragen, um eine Unterscheidung zu ermöglich und könne ihnen bei Vertretung vor Gericht die Bedingung auferlegt werden, im Einvernehmen mit einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln (EuGH 19.09.2006, C-506/04, Graham J. Wilson gegen Ordre des advocats du barreau de Luxembourg). Dies zeigt, dass der Europäischen Gerichtshof die Überprüfung von Sprachkenntnissen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen nur dort als diskriminierend bzw. nicht richtlinienkonform ansieht, wo ein System implementiert wurde, das es erlaubt, eventuelle Unzulänglichkeiten bei der Beherrschung der Sprache des Aufnahmestaates systematisch auszugleichen. Für ein solches System hat sich der (europäische) Gesetzgeber bei der RL 2005/36/EG jedoch nicht entschieden, weshalb einerseits in Artikel 53, RL 2005/36/EG darauf hingewiesen wird, dass die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen und andererseits kein System einer Beziehung eines sprachkundigen (hier:) Arztes implementiert wurde.
Es erscheint daher im Lichte der notwendigen Deutschkenntnisse, die einen Arzt in die Lage versetzen, alleine seiner Tätigkeit nachzugehen – wozu ihn die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt – und im Lichte des Art. 53 RL 2005/36/EG nicht unverhältnismäßig, die oben dargestellten österreichischen Bestimmungen anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer ja auch keine Deutschkenntnisse auf einem niedrigeren Niveau als C1, etwa auf B2 nachgewiesen oder auch nur behauptet hat, über solche zu verfügen.Es erscheint daher im Lichte der notwendigen Deutschkenntnisse, die einen Arzt in die Lage versetzen, alleine seiner Tätigkeit nachzugehen – wozu ihn die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt – und im Lichte des Artikel 53, RL 2005/36/EG nicht unverhältnismäßig, die oben dargestellten österreichischen Bestimmungen anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer ja auch keine Deutschkenntnisse auf einem niedrigeren Niveau als C1, etwa auf B2 nachgewiesen oder auch nur behauptet hat, über solche zu verfügen.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wie sich aus den Ausführungen zu A) 3.5. und 3.6. ergibt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wie sich aus den Ausführungen zu A) 3.5. und 3.6. ergibt.
Schlagworte
Ärztekammer Ärzteliste Berufsausübung Deutschkenntnisse Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen EuGH Facharzt Revision zulässig Sprachkenntnisse Unionsbürger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269789.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023