Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
W170 2321698-1/7E , W170 2321698-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 28.07.2025, Zl. BÄL 633/2024-Mag.a JJ-02, wegen Eintragung in die Ärzteliste zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 28.07.2025, Zl. BÄL 633/2024-Mag.a JJ-02, wegen Eintragung in die Ärzteliste zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner und war vom 01.12.2023 bis 15.03.2025 in der Privatklinik XXXX GmbH beschäftigt.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner und war vom 01.12.2023 bis 15.03.2025 in der Privatklinik römisch 40 GmbH beschäftigt.
1.2. Am 09.08.2024 langte bei der Österreichischen Ärztekammer unter dem Betreff „Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer“ ein E-Mail der Pflegedienstleiterin der Privatklinik XXXX GmbH, DGKP XXXX , MSc, ein, mit dem die Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste beantragt wurde; eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch davor übermittelt, der Beschwerdeführer zeichnete unter der handschriftlichen Beifügung „Zustimmung“ lediglich am 16.10.2024 ein E-Mail der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich an die Privatklinik XXXX GmbH ab, auf dem dieser seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse notiert hatte, die offenbar der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich übermittelt werden sollte. 1.2. Am 09.08.2024 langte bei der Österreichischen Ärztekammer unter dem Betreff „Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer“ ein E-Mail der Pflegedienstleiterin der Privatklinik römisch 40 GmbH, DGKP römisch 40 , MSc, ein, mit dem die Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste beantragt wurde; eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch davor übermittelt, der Beschwerdeführer zeichnete unter der handschriftlichen Beifügung „Zustimmung“ lediglich am 16.10.2024 ein E-Mail der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich an die Privatklinik römisch 40 GmbH ab, auf dem dieser seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse notiert hatte, die offenbar der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich übermittelt werden sollte.
Eine solche Vollmacht, für ihn die Eintragung in der Ärzteliste zu betreiben, hat der Beschwerdeführer der Privatklinik XXXX GmbH auch nicht erteilt.Eine solche Vollmacht, für ihn die Eintragung in der Ärzteliste zu betreiben, hat der Beschwerdeführer der Privatklinik römisch 40 GmbH auch nicht erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, sowohl die Privatklinik XXXX GmbH (siehe Oz 4) als auch der Beschwerdeführer (Oz 6) haben bestätigt, dass es keine formelle Vollmacht zwischen diesem und jener gab. Die Behörde hat sich hiezu nicht geäußert, das Bundesverwaltungsgericht kann daher von der gegenständlichen Feststellung ausgehen.Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, sowohl die Privatklinik römisch 40 GmbH (siehe Oz 4) als auch der Beschwerdeführer (Oz 6) haben bestätigt, dass es keine formelle Vollmacht zwischen diesem und jener gab. Die Behörde hat sich hiezu nicht geäußert, das Bundesverwaltungsgericht kann daher von der gegenständlichen Feststellung ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich unter anderem die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich unter anderem die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.
Aus den genannten Bestimmungen ist zu schließen, dass es für das Tätigwerden der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der Eintragung in die Ärzteliste eines Antrags einer oder eines Einzutragenden bedarf.
3.2. Gegenständlich hat den Antrag die Pflegedienstleiterin der Privatklinik XXXX GmbH, DGKP XXXX , MSc, gestellt, sie hat diesen zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer gestellt, aber keine Vollmacht nachgewiesen.3.2. Gegenständlich hat den Antrag die Pflegedienstleiterin der Privatklinik römisch 40 GmbH, DGKP römisch 40 , MSc, gestellt, sie hat diesen zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer gestellt, aber keine Vollmacht nachgewiesen.
Das hat die Behörde auch nicht bemängelt oder aus eigenem ermittelt, ob eine entsprechende Vollmacht vorlag, obwohl sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewillkürte Vertreter (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209).Das hat die Behörde auch nicht bemängelt oder aus eigenem ermittelt, ob eine entsprechende Vollmacht vorlag, obwohl sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewillkürte Vertreter (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209).
Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, dass das bürgerliche Recht die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, und daher in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen ist (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433), aber wie sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und den von diesen getragenen Feststellungen unter 1.2. ergibt, hat eine entsprechende Vollmacht – auch eine bloß mündlich erteilte – nie existiert. Mangels bestehender Vollmacht ist der Antrag aber der einschreitenden Person selbst zuzurechnen (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2023/08/0033). Daher war die Behörde nicht berechtigt über den „von XXXX , geb. am XXXX , eingebrachten Antrag“ zu entscheiden, weil der gegenständliche Antrag nicht diesem zuzurechnen war. Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, dass das bürgerliche Recht die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, und daher in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen ist (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433), aber wie sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und den von diesen getragenen Feststellungen unter 1.2. ergibt, hat eine entsprechende Vollmacht – auch eine bloß mündlich erteilte – nie existiert. Mangels bestehender Vollmacht ist der Antrag aber der einschreitenden Person selbst zuzurechnen vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2023/08/0033). Daher war die Behörde nicht berechtigt über den „von römisch 40 , geb. am römisch 40 , eingebrachten Antrag“ zu entscheiden, weil der gegenständliche Antrag nicht diesem zuzurechnen war.
Daher hätte die Behörde den Antrag gegenüber dem Antragsteller, das wäre die Privatklinik XXXX GmbH oder aber die Pflegedienstleiterin der Privatklinik XXXX GmbH, DGKP XXXX , MSc, je nach dortiger Vollmachtslage, zurückweisen müssen; über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen stand ihr aber mangels entsprechenden Antrags nicht zu.Daher hätte die Behörde den Antrag gegenüber dem Antragsteller, das wäre die Privatklinik römisch 40 GmbH oder aber die Pflegedienstleiterin der Privatklinik römisch 40 GmbH, DGKP römisch 40 , MSc, je nach dortiger Vollmachtslage, zurückweisen müssen; über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen stand ihr aber mangels entsprechenden Antrags nicht zu.
Daher ist der Bescheid ersatzlos zu beheben.
3.3. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.3.3. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Ärzteliste Bescheidbehebung Eintragungsantrag ersatzlose Behebung Nachweismangel unzuständige Behörde VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2321698.1.00Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026