TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/3 W170 2321698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.02.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
ÄrzteG 1998 §27 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 117c heute
  2. ÄrzteG 1998 § 117c gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  7. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 27.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  8. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  9. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  10. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  11. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2020
  12. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2020
  13. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  14. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  15. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 19.03.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2015 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  17. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 21.05.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  18. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2015 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  19. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  20. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 15.08.2012 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  21. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  22. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2321698-1/7E
, W170 2321698-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 28.07.2025, Zl. BÄL 633/2024-Mag.a JJ-02, wegen Eintragung in die Ärzteliste zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 28.07.2025, Zl. BÄL 633/2024-Mag.a JJ-02, wegen Eintragung in die Ärzteliste zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner und war vom 01.12.2023 bis 15.03.2025 in der Privatklinik XXXX GmbH beschäftigt.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Mediziner und war vom 01.12.2023 bis 15.03.2025 in der Privatklinik römisch 40 GmbH beschäftigt.

1.2. Am 09.08.2024 langte bei der Österreichischen Ärztekammer unter dem Betreff „Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer“ ein E-Mail der Pflegedienstleiterin der Privatklinik XXXX GmbH, DGKP XXXX , MSc, ein, mit dem die Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste beantragt wurde; eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch davor übermittelt, der Beschwerdeführer zeichnete unter der handschriftlichen Beifügung „Zustimmung“ lediglich am 16.10.2024 ein E-Mail der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich an die Privatklinik XXXX GmbH ab, auf dem dieser seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse notiert hatte, die offenbar der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich übermittelt werden sollte. 1.2. Am 09.08.2024 langte bei der Österreichischen Ärztekammer unter dem Betreff „Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer“ ein E-Mail der Pflegedienstleiterin der Privatklinik römisch 40 GmbH, DGKP römisch 40 , MSc, ein, mit dem die Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste beantragt wurde; eine Vollmacht des Beschwerdeführers wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch davor übermittelt, der Beschwerdeführer zeichnete unter der handschriftlichen Beifügung „Zustimmung“ lediglich am 16.10.2024 ein E-Mail der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich an die Privatklinik römisch 40 GmbH ab, auf dem dieser seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse notiert hatte, die offenbar der Ärztinnen- und Ärztekammer Niederösterreich übermittelt werden sollte.

Eine solche Vollmacht, für ihn die Eintragung in der Ärzteliste zu betreiben, hat der Beschwerdeführer der Privatklinik XXXX GmbH auch nicht erteilt.Eine solche Vollmacht, für ihn die Eintragung in der Ärzteliste zu betreiben, hat der Beschwerdeführer der Privatklinik römisch 40 GmbH auch nicht erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, sowohl die Privatklinik XXXX GmbH (siehe Oz 4) als auch der Beschwerdeführer (Oz 6) haben bestätigt, dass es keine formelle Vollmacht zwischen diesem und jener gab. Die Behörde hat sich hiezu nicht geäußert, das Bundesverwaltungsgericht kann daher von der gegenständlichen Feststellung ausgehen.Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, sowohl die Privatklinik römisch 40 GmbH (siehe Oz 4) als auch der Beschwerdeführer (Oz 6) haben bestätigt, dass es keine formelle Vollmacht zwischen diesem und jener gab. Die Behörde hat sich hiezu nicht geäußert, das Bundesverwaltungsgericht kann daher von der gegenständlichen Feststellung ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

Gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich unter anderem die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG hat die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich unter anderem die Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63, wahrzunehmen.

Aus den genannten Bestimmungen ist zu schließen, dass es für das Tätigwerden der Österreichischen Ärztekammer hinsichtlich der Eintragung in die Ärzteliste eines Antrags einer oder eines Einzutragenden bedarf.

3.2. Gegenständlich hat den Antrag die Pflegedienstleiterin der Privatklinik XXXX GmbH, DGKP XXXX , MSc, gestellt, sie hat diesen zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer gestellt, aber keine Vollmacht nachgewiesen.3.2. Gegenständlich hat den Antrag die Pflegedienstleiterin der Privatklinik römisch 40 GmbH, DGKP römisch 40 , MSc, gestellt, sie hat diesen zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer gestellt, aber keine Vollmacht nachgewiesen.

Das hat die Behörde auch nicht bemängelt oder aus eigenem ermittelt, ob eine entsprechende Vollmacht vorlag, obwohl sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewillkürte Vertreter (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209).Das hat die Behörde auch nicht bemängelt oder aus eigenem ermittelt, ob eine entsprechende Vollmacht vorlag, obwohl sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewillkürte Vertreter (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (VwGH 24.02.2011, 2010/09/0209).

Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, dass das bürgerliche Recht die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, und daher in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen ist (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433), aber wie sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und den von diesen getragenen Feststellungen unter 1.2. ergibt, hat eine entsprechende Vollmacht – auch eine bloß mündlich erteilte – nie existiert. Mangels bestehender Vollmacht ist der Antrag aber der einschreitenden Person selbst zuzurechnen (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2023/08/0033). Daher war die Behörde nicht berechtigt über den „von XXXX , geb. am XXXX , eingebrachten Antrag“ zu entscheiden, weil der gegenständliche Antrag nicht diesem zuzurechnen war. Auch übersieht das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht, dass das bürgerliche Recht die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, und daher in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen ist (VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433), aber wie sich aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und den von diesen getragenen Feststellungen unter 1.2. ergibt, hat eine entsprechende Vollmacht – auch eine bloß mündlich erteilte – nie existiert. Mangels bestehender Vollmacht ist der Antrag aber der einschreitenden Person selbst zuzurechnen vergleiche VwGH 17.03.2023, Ra 2023/08/0033). Daher war die Behörde nicht berechtigt über den „von römisch 40 , geb. am römisch 40 , eingebrachten Antrag“ zu entscheiden, weil der gegenständliche Antrag nicht diesem zuzurechnen war.

Daher hätte die Behörde den Antrag gegenüber dem Antragsteller, das wäre die Privatklinik XXXX GmbH oder aber die Pflegedienstleiterin der Privatklinik XXXX GmbH, DGKP XXXX , MSc, je nach dortiger Vollmachtslage, zurückweisen müssen; über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen stand ihr aber mangels entsprechenden Antrags nicht zu.Daher hätte die Behörde den Antrag gegenüber dem Antragsteller, das wäre die Privatklinik römisch 40 GmbH oder aber die Pflegedienstleiterin der Privatklinik römisch 40 GmbH, DGKP römisch 40 , MSc, je nach dortiger Vollmachtslage, zurückweisen müssen; über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen stand ihr aber mangels entsprechenden Antrags nicht zu.

Daher ist der Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.3. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.3.3. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Ärzteliste Bescheidbehebung Eintragungsantrag ersatzlose Behebung Nachweismangel unzuständige Behörde Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2321698.1.00

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten