Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 ÄrzteG 1998

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2003/11/0048

Die Beschwerdeführerin, welche seit 14. Juni 2002 österreichische Staatsbürgerin ist, hat das Doktorat der gesamten Heilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im Wege der Nostrifikation des am 24. Juni 1985 an der Komenius Universität, Bratislava, nachgewiesenen Studienabschlusses der Medizin erworben. Mit der am 12. August 2002 bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die "Anerkennung der im Ausland erworbenen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.06.2005

RS Vwgh 2005/6/28 2003/11/0048

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §14 Abs1;ÄrzteG 1998 §3 Abs5 Z1;ÄrzteG 1998 §4 Abs3 Z3;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: § 14 Abs. 1 ÄrzteG 1998 regelt nur die Anrechnung von absolvierten ärztlichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszeitenzeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.06.2005

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