TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2003/11/0048

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §14 Abs1;
ÄrzteG 1998 §3 Abs5 Z1;
ÄrzteG 1998 §4 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick, und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. M in W, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer für Wien vom 17. Dezember 2002, Zl. Dr. F/Mol, betreffend Anrechnung ärztlicher Ausbildungszeiten gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Österreichische Ärztekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, welche seit 14. Juni 2002 österreichische Staatsbürgerin ist, hat das Doktorat der gesamten Heilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im Wege der Nostrifikation des am 24. Juni 1985 an der Komenius Universität, Bratislava, nachgewiesenen Studienabschlusses der Medizin erworben.

Mit der am 12. August 2002 bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die "Anerkennung der im Ausland erworbenen Facharztausbildung" zum Facharzt für HNO mit der "Bitte um rasche Anerkennung des Facharztdiploms". In dem von ihrem Vertreter an die Österreichische Ärztekammer gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2002 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass sie "bis 31. 12. 1996 73 anzuerkennende Ausbildungsmonate (bei insgesamt  11 aktiven Facharztjahren in einem ausländischen Krankenhaus) absolviert" habe. Die mit 15. Juni 2002 beschlossene Prüfungsordnung sei auf sie nicht anzuwenden, vielmehr seien die von ihr bereits am 15. Juni 1988 und am 4. Mai 1993 absolvierten Facharztprüfungen anzuerkennen. Die entsprechenden Prüfungsnachweise lägen vor.

In ihrem "Ansuchen um Anerkennung der in Österreich erworbenen Facharztausbildung" vom 5. Dezember 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 1985 in der Slowakei ihre Facharztausbildung im Jahr 1993 abgeschlossen habe und danach ihre praktische Spitalstätigkeit als Oberarzt an der Abteilung für HNO und Phoniatrie des F. D. Roosevelt Krankenhauses in Banska Bystrica, Slowakei, begonnen habe. Nach ihrer Übersiedlung nach Österreich habe sie vom 1. September bis 31. Dezember 1996 die praktische Ausbildung im Sonderfach Chirurge in der Ordination Dr. P. B. absolviert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid rechnete die belangte Behörde gemäß § 14 des Ärztegesetzes 1998 i. d. F. BGBl I Nr. 2002/91 die von der Beschwerdeführerin "in der Slowakei absolvierte Ausbildung zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten unter der Auflage der positiven Ablegung der Facharztprüfung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten an".

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, in Vollziehung des § 1 Abs. 4 lit. c der Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer liege es in deren Ermessen, Personen unabhängig vom Beginn ihrer ärztlichen Ausbildung bzw. unabhängig von ihrer im Ausland erhaltenen ärztlichen Berufsberechtigung zur Ablegung der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztprüfung anzuhalten. Diese Ermessensentscheidung sei darin begründet, dass für alle Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1996 in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sind, für den Erhalt des Diplom "Arzt für Allgemeinmedizin" bzw. "Facharzt für ..." verpflichtend die Ablegung der Prüfung vorgesehen sei. Im Sinne der Gleichbehandlung hätten alle Ärzte, eben auch jene, die gemäß § 14 Ärztegesetz 1998 ausländische Aus- oder Weiterbildungszeiten angerechnet erhalten und in Österreich ärztlich tätig werden wollen, die Arztprüfung abzulegen. Die dem Antrag der Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden ausländischen Ausbildungszeiten beträfen Zeiträume, die mehrere Jahre zurückliegen (1987 bis 1996). Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildungszeit umfasse die Prüfung, ob die im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten mit einer in Österreich absolvierten Ausbildung zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten inhaltlich mit der entsprechenden Anlage der Ärzte-Ausbildungsordnung (in diesem Fall Anlage 9) vergleichbar sei. Dem Sachverhalt lägen Ausbildungszeiten aus den Jahren 1987 bis 1996 zu Grunde, deren Gleichwertigkeit nur durch ein punktuelles Abfragen des jetzigen Kenntnis- und Wissensstandes im Fach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten festgestellt werden könne. Die belangte Behörde habe vom Ermessen der Verknüpfung der Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten mit der Ablegung der Facharztprüfung auch deshalb Gebrauch gemacht, weil auch andere Ärzte, die im Ausland ihre Facharztberechtigung erworben hätten, auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (§ 4 Abs. 7, § 32, § 33) zur Ablegung der Arztprüfung verpflichtet seien. Obwohl in den Fällen des § 4 Abs. 7, § 32 und § 33 Ärztegesetz 1998 der bescheiderlassenden Behörde kein Ermessensspielraum zustehe, seien jedoch auch diese Bestimmungen im Sinne der Gleichstellung, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der in Österreich tätigen Ärzte, als Grundlage für das geübte Ermessen herangezogen worden.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungszeiten erfolge einerseits durch die von der Antragstellerin vorgelegten Ausbildungsnachweise in Verbindung mit dem positiven Ergebnis der Facharztprüfung. Unter Hinweis auf die in Anlage 9 Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 aufgelisteten zu absolvierenden Ausbildungsfächer bzw. - zeiten werde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei folgende Ausbildungszeiten zum Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Slowakei absolviert habe:

48 Monate Hauptfach Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

3 Monate Chirurgie

3 Monate Innere Medizin

3 Monate Kinderheilkunde

12 Monate Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten als Wahlfach.

Diese Ausbildungszeiten fänden unter der Auflage der positiven Ablegung der Facharztprüfung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten gemäß § 14 Ärztegesetz 1998 Anrechnung. Über die Ausbildungszeit in der als Lehrpraxis anerkannten Ordination von Dr. P.B. in der Zeit vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 1996 werde gesondert abgesprochen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 288/03- 5, abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 17. März 2003 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin fristgerecht nachgekommen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in dem Recht verletzt, auf Grund meiner bisherigen Ausbildung und der Gleichwertigkeit meiner Ausbildung in der Slowakei meine Ausbildungszeiten im Sinne des § 14 ÄrzteG anerkannt zu erhalten."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die beschwerdeführende Partei replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Ärztegesetz 1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 91/2002 (in der Folge: ÄrzteG) lauten:

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

...

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

...

3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie

2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.

Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund- , Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Abs. 3 Z 1 und 2) vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Z 1 vorgesehene Ausbildungsdauer vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.

...

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.

(3) Die Durchführung und Organisation der Facharztprüfung obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

...

Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 14. (1) Im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 entscheidet die Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Diplome und Bescheinigungen

§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1.

die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und

2.

das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder

3.

die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und

4.

die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5

erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4 Abs. 6 zweiter Satz absolviert haben.

...

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

..."

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 14 Abs. 1 ÄrzteG gestützt.

§ 14 Abs. 1 ÄrzteG regelt nur die Anrechnung von absolvierten ärztlichen Ausbildungs- oder Weiterbildungszeitenzeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer. Die in § 14 Abs. 1 ÄrzteG geregelte Anrechnungsvorschrift bezieht sich daher nur auf die für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt geforderte erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 ÄrzteG, im Beschwerdefall konkret auf das im § 3 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. für den Facharzt genannte Ausbildungserfordernis der mindestens sechsjährigen praktischen, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegten Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art. § 14 ÄrzteG bietet keine Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene "Auflage". Die Prüfungsordnung der Österreichischen Ärztekammer war hier nicht anzuwenden.

Ob alle Ausbildungserfordernisse für den Facharzt gemäß § 4 Abs. 5 ÄrzteG, vorliegen, insbesondere ob die Beschwerdeführerin auch das Erfordernis der mit Erfolg abgelegten Facharztprüfung erbringen muss, ist erst in dem auf Grund eines entsprechenden Antrages einzuleitenden Verfahren über die Ausstellung eines Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen gemäß § 15 ÄrzteG zu klären. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat sie die Ausstellung des beantragten Diplomes zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen. Darüber hat jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden.

Die belangte Behörde durfte daher in dem auf § 14 ÄrzteG gestützten angefochtenen Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebene, in der Slowakei absolvierte praktische ärztliche Tätigkeit nicht unter der Auflage der positiven Ablegung der Facharztprüfung anrechnen.

Aus diesem Grund belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Juni 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110048.X00

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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