Entscheidungen zu § 112 Abs. 5 ÄrzteG 1998

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/9 2005/11/0134

I. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde (soweit im Beschwerdeverfahren noch relevant) der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2004 auf rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht für den Zeitraum 31. Oktober 1997 bis 31. Oktober 2004 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) sehe vor, dass eine teilweise Befreiung von der Beitragsp... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.10.2008

TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/9 2005/11/0166

I. 1. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 29. April 2005 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) mit EUR 6.907,11 festgesetzt. Die Begründung: dieses Bescheides lautet: "Aufgrund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen w... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.10.2008

RS Vwgh 2008/10/9 2005/11/0166

Index: L94059 Ärztekammer Wien82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §112 Abs1 idF 2004/I/179;ÄrzteG 1998 §112 Abs5 idF 2004/I/179;Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/11/0134 E 9. Oktober 2008 RS 1 Stammrechtssatz § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, welche Bestimmung eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.10.2008

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